Zulässigkeit bilateraler Betriebsprüfungen zur Überprüfung von Verrechnungspreisen
Mit dem Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG) wurde in Deutschland die Richtlinie 2011/16/EU vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung umgesetzt. Nach Art. 12 EUAHiG kann auf Vorschlag des für einen Steuerfall zuständigen Finanzamts das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen.
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Finanzgericht (FG) Köln über die Frage zu entscheiden, ob das für eine deutsche Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt über eine im Sitzstaat ihrer Muttergesellschaft gleichzeitig durchzuführende Betriebsprüfung der niederländischen Finanzbehörden Informationen über eine in Hongkong ansässige Schwestergesellschaft erlangen kann. Das Finanzamt hatte unter Rückgriff auf öffentlich zugängliche Datenquellen argumentiert, dass es Indizien dafür gäbe, dass über die Gestaltung der Verrechnungspreise in erheblichem Umfang Gewinne in die niedrig besteuerte Schwestergesellschaft nach Honkong verlagert worden seien. Die deutsche Gesellschaft hatte argumentiert, dass sie rechtlich keine Möglichkeit habe, ihre Schwestergesellschaft zur Herausgabe ihrer Jahresabschlüsse zu zwingen.
Im jüngst veröffentlichten Beschluss vom 23.05.2017 (2 V 2498/16) hat das FG Köln festgestellt, dass die deutschen Finanzbehörden nach Ausschöpfung aller inländischen Ermittlungsmöglichkeiten berechtigt sind, eine gleichzeitige Betriebsprüfung bei der Muttergesellschaft zu vereinbaren, da die Bilanzinformationen nach Sachlage für die steuerliche Veranlagung der deutschen Gesellschaft voraussichtlich erheblich seien und die Muttergesellschaft Auskunft über die Frage geben könne, in welchem Umfang Gewinne bei den jeweiligen Konzerngesellschaften angefallen sind.