Wirksamkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarung
Mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung können die Vertragsparteien das international zuständige Gericht wählen. Ein Unternehmen mit Sitz in Madrid und eines mit Sitz in Frankfurt können in einem Liefervertrag beispielsweise die Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt bestimmen, selbst wenn sonst eigentlich die Gerichte in Madrid zuständig wären. Streng zu unterscheiden davon ist die Rechtswahl. Die Unternehmen aus Madrid und Frankfurt könnten in der obigen Konstellation beispielsweise die Anwendbarkeit spanischen Rechts bestimmen, selbst wenn der Prozess in Frankfurt stattfinden würde.
Für die beteiligten Unternehmen kann es finanziell und logistisch logischerweise einen großen Unterschied machen, ob die Gerichte in dem einen oder anderen Land zuständig sind, weshalb die Wirksamkeit der Vereinbarung essentiell ist. Ein Urteil des Landgerichts München aus dem letzten Jahr (Urteil vom 11.08.2017, Az. 33 O 8184/16) enthält eine „schulbuchmäßige“ Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Geklagt hatte ein deutsches Hotel gegen den Betreiber eines Online-Portals aus Massachusetts, USA, auf (u. a.) Schadensersatz wegen rufschädigender Äußerungen auf der Homepage. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Portals sahen aber (a) die Anwendbarkeit des Rechts von Massachusetts und (b) einen Gerichtsstand ebendort vor.
Das deutsche Unternehmen klagte gleichwohl in München – zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Gerichtsstand in den USA sei wirksam vereinbart. Die Wirksamkeit selber bestimme sich einerseits nach deutschen prozessrechtlichen Regelungen, andererseits nach den materiellrechtlichen Regelungen des anwendbaren Rechts. Das sei aber wirksam gewähltes ausländisches Recht. Für die Unwirksamkeit nach Massachusetts-Recht hatte die Klägerin aber nur ungenügend vorgetragen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin bleibt nur der unbequeme Weg in die USA.