Windkraftanlage als inländische Betriebstätte | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Windkraftanlage als inländische Betriebstätte

31/10/2017
| Frank Behrenz
Windkraftanlage als inländische Betriebstätte

In einem Gerichtsbescheid vom 14.03.2017 hat das Finanzgericht Köln (2 K 920/14) entschieden, dass der Betrieb von Windrädern im Inland durch eine Gesellschaft ausländischen Rechts auch dann eine inländische Betriebsstätte im Sinne von § 13b Abs. 7 UStG begründet, wenn bei den Windkraftanlagen kein eigenes Personal tätig ist.

Bei Windrädern handelt sich um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen. Dass die Gesellschaft über kein eigenes Personal verfügt, welches ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, stehe der Annahme einer festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte angesichts der Gesamtumstände nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die personelle Ausstattung ein wesentliches Element einer Betriebsstätte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kriterien der personellen und der technischen Ausstattung stets im gleichen Maße erfüllt sein müssen. Vielmehr kann eine gering ausgeprägte – oder in Ausnahmefällen sogar fehlende – personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden, was bei einer Windkraftanlage der Fall sei. Bei einer ortsfesten Betriebsvorrichtung, die – wie im Streitfall – ohne Zutun von Personal Umsätze erbringt, sei für die Frage der Ansässigkeit eines Unternehmens nicht auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Vielmehr reiche in einem solchen Fall die Beauftragung von Fremdpersonal, etwa – wie im Streitfall – für die Durchführung von Wartungsarbeiten, aus.

Im Ergebnis befinde sich damit der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft im Inland, so dass diese kein ausländisches Unternehmen sei und damit das besondere Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Absatz 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 ff. UStDV nicht anwendbar sei. Der Fall zeigt, dass auch durch ein weitgehendes Outsourcing von Personalfunktionen - zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer - eine inländische Betriebstätte nicht vermieden werden kann.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!