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Wie wird die Verjährung von Ansprüchen gehemmt?

29/01/2021
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Wie wird die Verjährung von Ansprüchen gehemmt?

Der Jahresbeginn bringt ausreichend Vorlauf, um sich mit der Verjährung von Ansprüchen auseinanderzusetzen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach deutschem Recht nämlich drei Jahre und beginnt mit dem Ende (!) des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Es gibt daneben natürlich noch weitere prozessuale Fristen und materielle Ausschlussfristen (Geltendmachung von Ansprüchen des Handelsvertreters), aber die dreijährige Verjährungsfrist sollte jeder Unternehmer kennen und die Prüfung der Offenen Posten rechtzeitig (!) vor Jahresende zu den absoluten Standardprozeduren gehören. Denn ist ein Anspruch verjährt, kann der Anspruchsgegner die Zahlung verweigern.

Doch was ist zu tun, wenn die Verjährung droht? Vorausgesetzt, dass deutsches Recht anwendbar ist, gibt es mehrere Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen. Während der Zeit der Hemmung – und meistens einer Anschlusszeit ab Ende der Hemmung – läuft die Verjährung nicht weiter. Die drei gebräuchlichsten Mittel zur Verjährungshemmung sind:

     1. Verhandlung / Verjährungsverzicht

Schon die bloße Verhandlung über den Anspruch kann die Verjährung hemmen. Allerdings ist das sehr riskant. Denn was ist überhaupt eine „Verhandlung“? Wann beginnt sie und wann endet sie? Etwas mehr Rechtssicherheit lässt sich durch einen Verjährungsverzicht erlangen. Den muss man aber mit der Gegenseite vereinbaren. Das ist aber nicht so einfach, denn der Anspruchsgegner hat daran erst einmal kein Interesse. Manchmal stößt man den Anspruchsgegner damit erst auf die drohende Verjährung – jedenfalls dann, wenn er nicht anwaltlich beraten ist, denn jeder Anwalt wird die Verjährung als erste mögliche Einwendung gegen den Anspruch prüfen.

     2. Klage / Schiedsverfahren

Sicherer ist die Einreichung der Klage oder die Einleitung eines Schiedsverfahrens (wenn denn eine Schiedsklausel vereinbart ist). Das gestaltet sich aber in der Praxis häufig schwierig. Denn die Vorlaufzeit ist nicht selten gering. Mögliche Verjährung Ende November entdeckt, Mitte Dezember den Anwalt beauftragt, lässt sich kaum Sachverhaltsaufklärung betreiben und zudem geht man häufig ein beachtliches Kostenrisiko ein, ohne die Chancen der Klage wegen der geringen Vorlaufzeit abschließend bewerten zu können.

     3. Mahnbescheid

Eine kostengünstige Alternative ist daher der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Auch das hemmt die Verjährung. Die Gerichtskosten betragen nur ein Drittel der Klage und außerdem muss der Antrag nicht begründet werden. Der Antrag ist nur bei Zahlungsansprüchen zulässig und bei Widerspruch geht es ins streitige Verfahren, aber im Anwendungsbereich ist der Mahnbescheid eine sichere Wahl.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Fälle der Verjährungshemmung (Streitverkündung, Antrag bei Schlichtungsstellen, Verweis auf höhere Gewalt), aber die obigen Mittel sollte jeder Unternehmer kennen.

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