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Wichtige Änderungen in den Normen bezüglich Personen mit Behinderungen

28/02/2023
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Wichtige Änderungen in den Normen bezüglich Personen mit Behinderungen

Im September 2021 trat das Gesetz 8/2021 in Kraft, welches die zivil- und verfahrensrechtlichen Vorschriften reformiert, um Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit zu unterstützen. Dieses Gesetz stellt eine echte Revolution in der bisherigen Regelung der (nun nicht mehr existierenden) gerichtlichen Geschäftsunfähigkeit und aller damit zusammenhängenden Figuren, wie der Vormundschaft, dar.

Die Reform zielt darauf ab, die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von New York über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, von 2006, verabschiedet wurde, an unsere Gesetzgebung anzupassen. Das Übereinkommen legt fest, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen rechtsfähig sind, und verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Menschen die Unterstützung zu gewähren, die sie bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit benötigen.

Das Leitmotiv der neuen Verordnung ist daher der Respekt vor den Personen mit Behinderungen, die in den Mittelpunkt der Schutzmaßnahmen gestellt werden. Es ist nicht mehr möglich, eine Person gerichtlich zu "entmündigen", sondern der Richter wird individuell für jede Person, die es benötigt, jene "Unterstützungsmaßnahmen" vereinbaren, die notwendig sind, um die Handlungen und den Willen der Person mit einer Behinderung zu vervollständigen oder ergänzen.

Bei der Verabschiedung solcher Maßnahmen müssen der Wille und die Präferenzen der Person, die Unterstützung benötigt, berücksichtigt werden. Es findet also ein Übergang von einem System, das auf der Ersetzung des Willens der Person mit einer Behinderung beruht, zu einem System statt, das auf dem Willen, den Präferenzen und den konkreten und individuellen Bedürfnissen der Person mit Unterstützungsbedarf basiert.

Titel XI des Ersten Buches des sp. BGBs wird daher grundlegend geändert. Vormundschaft, die sog. erweiterte und die rehabilitierte elterliche Sorge fallen nicht mehr unter den Begriff der Behinderung. Freiwillige, d.h. von der behinderten Person getroffene Maßnahmen, werden bevorzugt und Vorsorgevollmachten, die von der unterstützungsbedürftigen Person erteilt werden können, werden relevant. Vorgesehen ist auch die Funktion des gerichtlichen Ombudsmannes, wenn ein Interessenkonflikt besteht, und die Maßnahmen müssen regelmäßig, maximal alle drei Jahre, überprüft werden.

Das gerichtliche Verfahren zur Annahme von Unterstützungsmaßnahmen endet mit einer gerichtlichen Entscheidung, in der die Handlungen festgelegt werden, für die der Mensch mit Behinderungen Unterstützung benötigt; in keinem Fall darf jedoch eine allgemeine Erklärung der Entmündigung oder Entrechtung des Menschen mit Behinderungen gelten.

Es handelt sich um eine enorm neuartige Verordnung, die die Person mit einer Behinderung in den Mittelpunkt der Schutzmaßnahmen der Behörden stellt und die alle Akteure (Gerichte, Notare, Rechtsanwälte, Angehörige) zu einem tiefgreifenden Mentalitätswandel in Bezug auf die rechtlichen Schutzmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen zwingen wird.

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