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Wichtige Änderungen bei der Besteuerung von Geschäftsführern und Vorständen in Spanien

29/11/2024
| Gustavo Yanes Hernández
Wichtige Änderungen bei der Besteuerung von Geschäftsführern und Vorständen in Spanien

In einem steuerlich immer komplexeren Kontext hat das spanische Zentrale Finanzgericht (Tribunal Económico-Administrativo Central, TEAC) zwei Entscheidungen gefällt, am 20. März und 24. September 2024, die grundlegenden Aspekte der Vergütung von Geschäftsführern und Vorständen in Unternehmensstrukturen neu definieren. Diese Entscheidungen konsolidieren nicht nur frühere Kriterien, sondern legen auch verbindliche Richtlinien fest, die sich direkt in der Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer und der Einkommensteuer niederschlagen.

Das TEAC klassifizierte Leistungen einer natürlichen Person als Geschäftsführerin einer Gesellschaft zu deren Vertretung in einer anderen Gesellschaft, an der erstere eine Beteiligung hält, als Geschäfte zwischen verbundenen Parteien. Derartige Funktionen fielen somit nicht unter die allgemeine Geschäftsführervergütung der Muttergesellschaft, sondern müssten zum „Marktpreis“ bewertet werden, was sich auf die Art ihrer Behandlung in der Körperschaft- und der Einkommensteuer auswirken könnte.

Der paradigmatische – und analysierte – Fall ist die Bestellung eines Geschäftsführers durch eine Holding, um ihre Interessen in einer Gesellschaft zu vertreten, an der sie eine Beteiligung hält. Aus Sicht des TEAC gehen diese Leistungen über die traditionellen Geschäftsführungsaufgaben hinaus und wären zum Marktpreis zu bewerten. Dies stellt eine wesentliche Änderung in der Auslegung des spanischen Gesetzes 27/2014 zur Körperschaftsteuer dar und könnte die Bemessungsgrundlage für die betroffenen natürlichen Personen erhöhen.

Ferner wirkt sich diese Auslegung direkt auf die Steuerbefreiung von Familienunternehmen in der Vermögensteuer aus. Gemäß Artikel 4.8.2 c) des Gesetzes 19/1991 muss die Vergütung für die Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben seitens des Steuerzahlers mehr als 50 % seiner Gesamteinkünfte entsprechen, damit eine Gesellschaft die Befreiung beanspruchen kann. Würden diese Leistungen jedoch als Geschäfte mit verbundenen Parteien eingestuft, bliebe die Voraussetzung ggf. unerfüllt, was ein Risiko für die Befreiung und die Steuervergünstigungen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer bergen würde.

Familienunternehmen bereitet dies Sorge, da für sie die korrekte Anwendung der Vorschriften entscheidend für den Erhalt der Steuervorteile ist. Wenn sich außerdem herausstellt, dass die Muttergesellschaft keinen greifbaren wirtschaftlichen Mehrwert schafft, könnte im Rahmen einer Steuerprüfung die Vergütung neu eingestuft werden, was sich auf die Besteuerung der Geschäftsführer auswirken würde.

Mit diesen Entscheidungen unterstreicht das TEAC die Notwendigkeit transparenterer und detaillierterer Geschäftsführung in Unternehmensstrukturen. Unternehmen sollten daher ihre Vergütungspolitik für Geschäftsführer und Vorstände überprüfen und ihre Verrechnungspreisdokumentation anpassen, um Steuerrisiken zu minimieren.

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