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Wettlauf um das zuständige Gericht in der Europäischen Union

30/09/2019
| Dr. Thomas Rinne
Wettlauf um das zuständige Gericht in der Europäischen Union

Immer wieder stellen Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union fest, wie wichtig es ist, für den Streitfall Regelungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand zu treffen. Es ist keine Schwierigkeit, entsprechende vertragliche Regelungen vorzusehen. Dafür gibt es auch feststehende Rechtsvorschriften innerhalb der EU (vor allem die sogenannte Brüssel Ia-Verordnung).

Allerdings ist keine Partei gehindert, trotz einer wirksamen Gerichtsstand-vereinbarung zu versuchen, an dem eigentlich unzuständigen Gericht eine Klage anhängig zu machen (z.B. weil sie sich hieraus einen gewissen „Heimvorteil“ verspricht). Es gibt Konstellationen, in denen dies sogar gelingen kann, denn auch eine Gerichtsstandvereinbarung kann dadurch ausgehebelt werden, dass die Vertragspartei, die vor einem an sich unzuständigen Gericht verklagt wird, nicht ordnungsgemäß die Rüge der internationalen Unzuständigkeit erhebt. Hierauf zu setzen, ist für die klagende Seite naturgemäß riskant, denn eine gutberatene Gegenpartei wird alle Möglichkeiten, sich zu verteidigen und den vereinbarten Gerichtsstand durchzusetzen, ausschöpfen. Praxisfälle zeigen aber, dass es durchaus vorkommt, auf die genannte Methode wirksame Gerichtsstandvereinbarungen zu umgehen.

Vor diesem Hintergrund ist es häufig ratsam erwähnenswert, bei grenzüberschreitenden Vertragsangelegenheiten statt der staatlichen Gerichte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach einer internationalen Schiedsordnung zu vereinbaren, das an einem „neutralen Ort“ stattfindet und Gewähr dafür bietet, dass die Vereinbarung nicht nachträglich de facto außer Kraft gesetzt werden kann.

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