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Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch erfasst auch Rückrufpflichten des Schuldners

28/02/2017
| Paetrick Sakowski
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch erfasst auch Rückrufpflichten des Schuldners

Das Risiko, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden, ist vor dem Hintergrund zahlreicher Pflichten für gewerbliche Verkäufer nicht gering: Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, unterlassene oder irreführende Informationen, unlautere Nachahmungen fremder Produkte und vieles mehr kann dazu führen, dass Wettbewerber oder Verbraucherschutzzentralen berechtigte Abmahnungen aussprechen – selbst wenn der Verstoß ohne jedes Verschulden erfolgte. Für den Abgemahnten hat dies zur Folge, dass er entweder auf Grundlage einer Unterlassungserklärung oder eines gerichtlichen Titels den Verstoß zukünftig nicht wiederholen darf. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld.

Bei sogenannten Dauerverstößen ist es mit dem bloßen Unterlassen allerdings nicht getan. Der Schuldner des Unterlassungsanspruches muss in diesen Fällen aktiv tätig werden, um den Verstoß zu beseitigen und z.B. rechtswidrige Werbung entfernen. Im Falle des wettbewerbsrechtlich unzulässigen Produktvertriebs war in Deutschland lange unklar, wie weit die Pflichten des Herstellers reichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen nunmehr klargestellt, dass der Hersteller zum Rückruf der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Produkte von seinen gewerblichen Abnehmern verpflichtet ist. Dies soll sogar bei Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten. Für den Verletzer hat dies neben wirtschaftlichen Einbußen häufig auch einen Imageschaden bei seinen Abnehmern zur Folge. Es ist daher für Verkäufer wichtiger denn je, Wettbewerbsverstößen aktiv vorzubeugen, damit es kein böses Erwachen gibt.

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