Wesentliche Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Ab dem 1. Januar 2020 treten folgende Mehrwertsteuermaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel in Kraft:
1. Konsignationslager (“Call-off Stock”) Bisher konnte diese Art von Geschäften zu drei Transaktionen führen, bei denen sich der Lieferant im Bestimmungsland ausweisen und den innergemeinschaftlichen Erwerb melden musste. Ab dem 1. Januar 2020 wird es keine drei Transaktionen mehr geben, sondern nur noch zwei: (i) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Waren im Abgangsland und (ii) ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland. Es entfällt das “Verbringen” und damit die Verpflichtung des Lieferanten zur Registrierung im Bestimmungsland.
2. Reihengeschäfte Bei dieser Art von Geschäften kann nur die mit der Beförderung verbundene Lieferung in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Ab dem 1. Januar 2020 wird ein Standard festgelegt, der besagt, welcher Lieferung in der Kette der Transport zugeordnet wird. Der Transport der Lieferung wird dem Zwischenhändler zugeordnet (d.h. die erste Lieferung in der Kette), vorausgesetzt, dass dieser Zwischenhändler eine von einem anderen Mitgliedsstaat als dem Ursprungsland der Waren ausgestellte USt-IdNr. vorgelegt hat.
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zusammenfassende Meldungen Die Aufnahme der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES) ist eine wesentliche, nicht formale Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
4. Vereinfachung des Nachweises für innergemeinschaftliche Beförderung Ab 2020 werden die Beweismittel für den innergemeinschaftlichen Verkehr homogenisiert, um in den Genuss der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren zu kommen. Es werden zwei iuris tantum-Vermutungen zum Nachweis aufgestellt, dass die Waren in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wurden.