Wesentliche Identität der Firmennamen
Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat die spanische Generaldirektion für Register und Notariat (DRGN) die Entscheidung des zentralen Handelsregisters über die Ablehnung der Reservierung eines Firmennamens aufgehoben. Das zentrale Handelsregister begründete seine Entscheidung mit der wesentlichen Identität des einzutragenden Namens („Tu Gestoría en Línea“) zu einer bereits eingetragenen Bezeichnung („Gestión de Líneas, Sociedad Limitada“).
In ihrem Beschluss legt die DRGN dar, dass weder aus grammatikalischer noch aus phonetischer Sicht –i.S.v. Art. 408 Handelsregisterverordnung (HRVO)– eine hinreichende Ähnlichkeit zwischen den beiden Firmennamen bestehe, die zu einer Verwechslung führen könne.
Im Rahmen einer solchen „Identitätsprüfung“ ist Folgendes zu berücksichtigen:
(i) Zum einen das Prinzip der Wahlfreiheit des Firmennamens und, zum anderen, das Prinzip der Neuartigkeit, dessen Ziel es ist, dass sich jede neue Gesellschaft namentlich von bereits eingetragenen Gesellschaften unterscheidet.
(ii) Im Hinblick auf Art. 408 HRVO ist darauf hinzuweisen, dass die Identität der Firmennamen nicht nur den Fall der vollständigen und absoluten Übereinstimmung umfasst, sondern auch den der sogenannten „Quasiidentität“. Der Identitätsbegriff ist demzufolge gemäß Sinn und Zweck der Norm auszulegen, um eine Verwechslung der Bezeichnungen der Unternehmen zu vermeiden.
(iii) In Anknüpfung an das Vorangegangene liegt eine wesentliche Identität oder „Quasiidentität“ dann vor, wenn aufgrund der sachlichen, semantischen oder phonetischen Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung die Gefahr einer Verwechslung besteht.
(iv) Bei der „Identitätsprüfung“ handelt es sich -vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalles- um eine faktische Kontrolle, sodass eine etwaige Ergänzung um ein allgemeines, unbestimmtes Wort nicht immer ausreicht, um die bestehende Identität aufzulösen.