Wertminderung bei Anteilsübertragungen
Das königliche Gesetzesdekret 3/2016, vom 2. Dezember, regelt den Umgang mit Einkommensverlusten, die im Zuge der Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft anfallen könnten, neu und bestimmt, dass dieselben fortan nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Gesellschaft, die diese erzielt, aufgenommen werden dürfen, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
a. Wenn die Voraussetzungen für die Beteiligungsquote (mindestens 5%) oder für den Anschaffungswert (über 20 Millionen Euro) und für die Haltedauer während des Vorjahres am Tag der Übertragung, erfüllt sind, sowie die im Fall von nicht ansässigen Unternehmen verlangte Mindestbesteuerung zum Nominalsatz von, mindestens, 10%. In diesem Sinne, gilt die Vorgabe betreffend die Beteiligungs-quote oder den Anschaffungswert als erfüllt, wenn diese zu irgendeinem Zeitpunkt während des Jahres vor dem Tag, an dem die Übertragung vollzogen wird, erzielt wurde.
b. Und im Fall von Beteiligungen an Unternehmen, die nicht auf spanischem Hoheitsgebiet ansässig sind, wenn die Mindest-besteuerungsvorgabe zum Nominalsatz von, mindestens, 10% nicht erfüllt wird.