Wertaufholung betreffend die Wertminderung von Anteilen
Absatz 3, der 16. Übergangsbestimmung des Körperschaftsteuergesetzes regelt, dass die Wertaufholung von aufgrund der Wertminderung von Anteilen erlittenen Verlusten, die in vor dem 01.1.2013 begonnenen Veranlagungszeiträumen als steuerlich absetzbar galten, mindestens zu gleichen Teilen in der Bemessungsgrundlage jeder einzelnen der ersten 5 Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2016 berücksichtigt werden muss.
In ihrer verbindlichen Rechtsauskunft CV0155/2017 vom 24. Januar präzisiert nun die Generaldirektion für Abgaben, dass die Wertaufholung einer Wertminderung, nach Absatz 3 der 16. Übergangsbestimmung, am letzten Tag des Veranlagungszeitraums erfolgt.
Hierbei handelt es sich um ein relevantes Beurteilungskriterium, nicht nur im Zusammenhang mit denjenigen Übertragungen, die von in vergangenen Veranlagungszeiträumen wertgeminderten Anteilen während des Veranlagungszeitraums vorgenommen werden, was dem in vorgenannter Rechtsauskunft geprüftem Sachverhalt entspricht, sondern auch bei der Festsetzung der während desselben zu leistenden Steuervorauszahlungen.