Werbekontrolle durch die zuständigen Gesundheitsbehörden und die Verlagsunternehmen in Bezug auf die Werbung der Medizinprodukte
Am 25. Januar 2015 wurde in der Zeitschrift “Hoy Corazón” eine Werbeanzeige mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Wir haben nun einen Kaffee, durch den wirklich abgenommen werden kann. Cafe Minceur Forte wirkt in allen Fällen“. Die Verbrauchervereinigung der Medien (AUC) hat gegen das Unternehmen VILOSA PREMIUM, S.L.U und den Verlag TALLERES DE EDITORES, S.A. eine Unterlassungsklage eingereicht und gefordert, dass diese Werbung nicht mehr veröffentlicht wird. Bereits im Juni 2014 hatte ein Handelsgericht einer ähnlichen Unterlassungsklage der Verbrauchervereinigung stattgegeben. Aufgrund dieses Urteils wurde nicht nur der Werbetreibende, sondern auch der Verlag, der diese Werbung veröffentlicht hatte, verurteilt. In diesem Zusammenhang hat der Richter daran erinnert, dass „... die Werbeagenturen, Zeitungen, Zeitschriften, Radio-und Fernsehsender und alle anderen Medien keine Werbung akzeptieren dürfen, die gegen den Königlichen Erlass über Werbung und Vermarktung der Produkte, Aktivitäten und Dienstleistungen mit gesundheitlichen Zielen, verstößt.“ Dies bedeutet, dass zusammen mit der Werbekontrolle der Gesundheitsbehörden auch eine spezifische Pflicht der Verlagsunternehmen zur Überwachung und Kontrolle der Werbeanzeigen in Bezug auf Medizinprodukte, zu denen die Schlankheitsmittel gehören, besteht. Die verklagten Parteien werden zur Unterlassung der Veröffentlichung dieser Werbung und zur Veröffentlichung des Urteils in der selben Zeitschrift, in der die unerlaubte Werbeanzeige, veröffentlicht wurde, verurteilt.