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Wegen DAP im Ausland verklagt? Die Auswirkung von Lieferklauseln auf den Gerichtsstand

28/02/2023
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand. LL.M.
Wegen DAP im Ausland verklagt? Die Auswirkung von Lieferklauseln auf den Gerichtsstand

Incoterms sind als Liefer- und Handelsklauseln beliebt und verbreitet. EXW, FCA, DAP – keinem exportierenden Unternehmen werden diese Kürzel fremd sein. Dahinter verbergen sich sehr umfangreiche Regelwerke, die Aussagen zu Lieferort, Verzollung und Versicherung treffen. Die Wahl der Klausel kann aber mittelbar auch Einfluss auf das zuständige Gericht haben. Danach kann sich entscheiden, ob sich das Gerichtsverfahren in Frankfurt oder Madrid abspielt.

Die Incoterms sind kein Gesetz. Sie werden herausgegeben von der International Chamber of Commerce (ICC). Das ist ein privatrechtlicher Verband, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, den Welthandel zu fördern und zu vereinfachen. Die Incoterms (International Commercial Terms) dienen dazu, die gesamte Lieferung auf drei Buchstaben zusammenzufassen.

Die Incoterms werden durch Benennung im Liefervertrag einbezogen und gelten zwischen Käufer und Verkäufer. Die Klausel „EXW MesseTurm Frankfurt Incoterms 2020“ bedeutet beispielsweise, dass die Ware am MesseTurm in Frankfurt abzuholen ist. Versicherung, Verzollung und Versand sind nicht geschuldet. Bei „DAP Madrid Puerta del Sol Incoterms 2020“ wäre die Ware dagegen an die Puerta del Sol in Madrid zu liefern (was je nach Ware etwas unhandlich sein kann).

Die Incoterms treffen keine Aussage zum anwendbaren Recht und auch keine Aussage zum zuständigen Gericht. Das kann und sollte grundsätzlich im Liefervertrag geregelt sein. Geschieht das aber nicht, kann sich das zuständige Gericht mittelbar aus den Incoterms ergeben. Die Brüssel Ia-Verordnung (eine EU-Verordnung zur internationalen Zuständigkeit, auch EuGVVO genannt) besagt nämlich in Art. 7 Nr. 1, lit. b), dass bei Kaufverträgen die Gerichte jenes Landes zuständig sind, in das geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen.

Kleine Unterschiede können nun große Wirkung entfalten. Bei einer Klausel DPA (Delivered at Place) ist nämlich ins Ausland zu liefern. Die ausländischen Gerichte sind dann auch zuständig, auch wenn der Exporteur das vielleicht gar nicht gewollt hat. Aber wie sieht das bei einer Klausel FCA (Free Carrier) aus? Damit hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2022, Az. 8 U 52/21) auseinandergesetzt und mustergültig geprüft, welche Auswirkungen diese Klausel auf die internationale Zuständigkeit hat.

Die Antwort des Gerichts mag nicht intuitiv sein, aber sie ist logisch richtig. Die FCA-Klausel hat gar keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Während bei EXW (Ex Works) der Lieferort beim Verkäufer liegt und bei DAP (Delivered at Place) klar im Ausland, gibt es bei FCA keinen klaren Lieferort. Geschuldet ist die Bereitstellung der Ware beim Frachtführer. Das sei aber keine Lieferung im Sinne der Verordnung. Abzustellen sei daher auf den tatsächlichen Gefahrübergang. Der ist aber regelmäßig erst im Ausland.

Wer mit Incoterms agiert, sollte deren Inhalt und die Auswirkungen verstanden haben. Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung im Liefervertrag oder den AGB lassen sich solche Nebenwirkungen ausgleichen.

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