Was bringt das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz?
Ende April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Es basiert auf einer EU-Richtlinie. Mit diesem Gesetz wird die Materie in Deutschland erstmals systematisch geregelt und ähnliche Regelungen gibt es inzwischen in den anderen EU-Staaten, die ebenfalls die Richtlinie umgesetzt haben. Dies führt erfreulicherweise zu einer Harmonisierung innerhalb der EU.
Für Unternehmen ergeben sich durch das neue Gesetz wesentliche Veränderungen und Anpassungsbedarf. Erstmals wird der Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ gesetzlich definiert. Es fallen darunter alle Betriebsgeheimnisse und Informationen, die nicht anderweitig schutzrechtsfähig sind (wie z.B. Patente, Geschmacksmuster, o.ä.). Insbesondere fällt darunter Know-How. Ein ganz wesentlicher Unterschied zum bisherigen Recht besteht darin, dass als schützenswert nur solche Geheimnisse anerkannt werden, für die der Inhaber auch entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen hat (also das Verwahren von Geschäftsgeheimnissen an einem sicheren, abschließbaren Ort, soweit sie verkörpert sind; Zugangssicherungen bei elektronischen Daten, etc.). Mit anderen Worten: Wenn der Unternehmer mit Geschäftsdaten vollkommen sorglos umgeht und sie offen herumliegen lässt, wird er sich nicht mehr darauf berufen können, dass es sich überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
Zu den weiteren Neuerungen gehört, dass die „Rückwärtsermittlung“ (sogenanntes „Reverse Engineering“), also die Untersuchung eines Gegenstands im Wege der Zerlegung in seine Bestandteile, Entschlüsselung, etc. grundsätzlich erlaubt ist. Vertraglich kann das Reverse Engineering verboten werden. Insoweit besteht in vielen Vertragsverhältnissen akuter Handlungs-und Anpassungsbedarf. So sollten alle Geheimhaltungsvereinbarungen („Non-Disclosure Agreements“) um entsprechende Formulierungen ergänzt werden.