Wann kann man die Annahme einer Klagezustellung aus dem Ausland verweigern?
Innerhalb der Europäischen Union funktioniert inzwischen auch die Zustellung von Zivilklagen gut. Es gibt dafür seit mehr als zehn Jahren eine EU-Verordnung, welche die Formalitäten und die Zuständigkeiten der einzelnen nationalen Behörden für solche Zustellungsvorgänge regelt. Doch immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass Klagen zugestellt werden sollen, die nicht den formalen Voraussetzungen der Verordnung entsprechen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn Klagen aus dem Ausland nicht mit der erforderlichen Übersetzung versehen worden sind. Der Empfänger einer solchen Klagezustellung steht dann vor der Frage, ob er die Annahme verweigern kann. Dann kommen auch die üblicherweise mit der Klagezustellung gesetzten Fristen, gegebenenfalls sogar die Anordnung eines Verhandlungstermins, nicht zu Wirkung.
Voraussetzung für eine wirksame Annahmeverweigerung ist nach der Verordnung, dass die zuzustellenden Schriftstücke weder in der Sprache verfasst sind, die der Empfänger versteht, noch in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats. Der Empfänger eines zustellenden Schriftstücks soll nämlich in der Lage sein, den Inhalt der Klageschrift ohne Hinzuziehung eines Übersetzers zur Kenntnis nehmen zu können. Wenn die Klage nicht in der vorgeschriebenen Weise übersetzt ist, kann der Empfänger das Schriftstück binnen einer Woche an die sogenannte Empfangsstelle zurücksenden. Das Übersetzungserfordernis gilt allerdings nach der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs nicht für beigefügte Anlagen.
Wenn die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks wirksam verweigert worden ist, muss der Kläger die Zustellung erneut unter Beachtung der entsprechenden Übersetzungsvorschriften zustellen lassen.