Vorzeitige Rückerstattung der F&E-Steuererleichterungen
Da sich das Deutsch-Spanische Unternehmerforum der AHK am 13.und 14. Juni dieses Jahres mit Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationtätigkeiten (F+E+I) beschäftigen wird, möchten wir an dieser Stelle daran erinnern, dass man die Erstattung eines Teils der für derartige im Rahmen der Körperschaftsteuer (IS) in Abzug gebrachte Investitionen beantragen kann. Dies ist ein hervorragendes Mittel, um Liquidität zu erlangen, insbesondere, für Unternehmen, die Verluste verzeichnen oder neu gegründete Gesellschaften.
Unternehmen, die den Wunsch hegen, den F+E-Abzug in Anwendung zu bringen, können diese etwa beantragen, weil diese im Gegensatz zu früher mit einem Betrag in unbegrenzter Höhe in Anwendung gebracht werden. Diese Option bringt eine Ermäßigung von 20% auf den Betrag des Abzugs mit sich. Darüber hinaus, können die Steuerpflichtigen die Erstattung (die sogenannte „Monetisierung“) beantragen, wenn der Abzug nicht angewandt werden kann, weil dieser die abzuführende IS übersteigt. Der vom Finanzamt „zurückzuerstattende“ Betrag darf im Fall von Innovationstätigkeiten nicht mehr als 1 Millionen Euro betragen und der Gesamtbetrag für alle F+E+I -Tätigkeiten ist auf 3 Millionen beschränkt.
Voraussetzung für die Einholung dieser Erstattung durch das Finanzamt, ist neben der Antragsstellung die Einholung entweder eines Berichts, der die F+E+I-Tätigkeiten begründet („informe motivado“) oder einer vorher getroffenen Bewertungsvereinbarung. Dieser „informe motivado“ muss vom Wirtschaftsministerium per Beschluss befürwortet werden. Eine weitere Bedingung ist die der Reinvestition eines Betrages in Höhe des angewandten oder erstatteten Abzugs in F+E+I-Aufwendungen oder in Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen, die ausschließlich genannten Tätigkeiten zuzuschreiben sind.
Laut Wirtschaftsministerium enden die Fristen für die Bewilligung derartiger informes motivados für das Jahr 2018 im November.