Vorteilhaftes Urteil des EuGHs zur Umsatzsteuerrückerstattung an in der EU ansässige Unternehmer
Es ist zu begrüßen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Überschreitungen bestimmter spanischer Gerichte korrigiert, die von ausländischen Unternehmern mehr Sorgfalt verlangen als von in Spanien ansässigen Unternehmen, insbesondere wenn dies eine Sache betrifft, in der wir unsere Mandanten beraten haben.
Grundsätzlich verlief das Verfahren wie folgt: Stellen in der EU ansässige Unternehmer einen Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung in Spanien, fordert die spanische Steuerbehörde üblicherweise zusätzliche Informationen und Unterlagen von ihnen. Dabei handelt es sich nicht um ein reines Formerfordernis, sondern es werden Aspekte wie die in Spanien auszuübende Geschäftstätigkeit geprüft oder, ob das Unternehmen über eine Betriebsstätte verfügt. Es wird somit ein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet, die ausländische Gesellschaft aber weder auf diese Einleitung noch auf die Auswirkungen der Nichtvorlage der Unterlagen hingewiesen.
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, lehnt die spanische Steuerbehörde normalerweise den Umsatzsteuererstattungsantrag ab und gibt dann auch den Grund an – eine Anhörung des Betroffenen (audiencia previa) gibt es in diesem Verfahren nicht. Schwerwiegender ist jedoch, dass die Gerichte keine Nachreichung von Belegen zuließen, um die Auslegung der Steuerbehörde zu entkräften, wodurch die steuerpflichtigen Unternehmer vollkommen wehrlos wurden. Zur Erinnerung: Zu Beginn der Forderung von Informationen war der konkrete Grund für die Prüfung noch nicht bekannt.
Diese Sache wurde dem spanischen Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo) vorgelegt, der den Steuerpflichtigen Recht gab. Der spanische Nationale Gerichtshof (Audiencia Nacional) folgte dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedoch nicht und legte stattdessen dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die Zulassung von Beweismitteln außerhalb des Verwaltungsverfahrens, wenn zuvor zu deren Vorlage aufgefordert worden war, dem Unionsrecht widerspräche. Glücklicherweise wies der EuGH diese These zurück und urteilte, dass dies keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Er schloss, dass nichtansässige Unternehmen zweckdienliche Beweismittel in späteren Verfahrensabschnitten einreichen dürften.
Damit endet eine langjährige Debatte, in der viele Unternehmer die in Spanien gezahlte Vorsteuer aus diesem Grund verloren haben. Es sind jedoch gute Neuigkeiten, dass die Position ausländischer Unternehmen nun besser geschützt ist. Nichtsdestoweniger raten wir weiterhin dazu, angesichts derartiger Schikanen seitens der spanischen Steuerbehörden eine auf Steuerverfahren spezialisierte Kanzlei zu beauftragen.