Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: der Grundsatz der Gegenseitigkeit | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: der Grundsatz der Gegenseitigkeit

29/10/2021
| Gustavo Yanes Hernández
Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: der Grundsatz der Gegenseitigkeit

In einem immer stärker von Internationalisierung geprägten wirtschaftlichen Kontext ist es entscheidend, die steuerlichen Auswirkungen der in einem anderen Staat ausgeübten Aktivitäten zu kennen. Dies schließt offenkundig die Mehrwertsteuer ein. In der letzten Ausgabe bezogen wir Stellung zur EU-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerrückerstattung an in der EU ansässige Unternehmer, nun werfen wir einen Blick auf ein kürzlich ergangenes Urteil des spanischen zentralen Finanzgerichts (Tribunal Económico Administrativo Central, TEAC) zu Unternehmern aus Drittländern.

Diese Gesellschaften können zwar ebenfalls die Rückerstattung der in Spanien gezahlten Vorsteuer beantragen, sie müssen dafür allerdings zwei zusätzliche Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen einen in Spanien steueransässigen Vertreter ernennen – der bei ungerechtfertigten Erstattungen solidarisch haften könnte – und es muss Gegenseitigkeit zugunsten spanischer Unternehmer in dem entsprechenden Drittland bestehen. Auf diese zweite Voraussetzung und ihre gesetzliche Ausnahme möchten wir nachfolgend eingehen.

In dem vom TEAC analysierten Fall nahm eine Gesellschaft aus den USA an einem internationalen Medizinerkongress in Spanien – konkret zur Leber – teil und zahlte Mehrwertsteuern i.H.v. 74.575,20 €. Die spanische Steuerbehörde lehnte die Rückerstattung jedoch mit der Begründung ab, dass kein Übereinkommen über die Anerkennung der Gegenseitigkeit mit den USA bestünde. Allerdings gibt es zwei (manchmal unbekannte) Ausnahmen dieses Gegenseitigkeitsprinzips. Eine dieser Ausnahmen betrifft Zugangs-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Transportleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Messen, Kongressen und Ausstellungen.

Demnach sind im Zusammenhang mit diesen Leistungen gezahlte Mehrwertsteuern zu erstatten, auch wenn kein Gegenseitigkeitsüberkommen besteht. Allerdings vertritt die spanische Steuerbehörde hier eine enge Auslegung hinsichtlich der Anwendung dieser gesetzlichen Ausnahme, sodass sie bisher lediglich die Leistungen anerkannt hat, die „direkt“ mit Übernachtung, Verpflegung etc. in Verbindung stehen und keine sonstigen, wie hier der Fall, zur Miete von Räumen und Sponsoring-Kosten im Zusammenhang mit Kongressen oder Veranstaltungen.

Glücklicherweise bestimmte das TEAC unter Zugrundelegung der EU-Rechtsprechung, dass diese Kosten (Miete, Werbung, etc.), die zu Zwecken der Ausstellung, Kommerzialisierung und so Zugänglichmachung der Öffentlichkeit von Produkten entstehen, in einem Zusammenhang zum Zugang zu einer Veranstaltung stehen, die mit eben diesem Ziel organisiert wurde, diese Produkte vielen Personen anzubieten. Letztlich ist das Urteil des TEAC zu begrüßen, umso mehr in einem Land wie Spanien, das aufgrund seiner klimatischen Bedingungen und seines Angebotes an Hotels besonders attraktiv für den Kongresstourismus ist.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!