Vorsteuerabzug für an den Arbeitgeber vermietetes Homeoffice
In der Ausgabe November 2019 dieses Newsletters hatten wir über ertragsteuerliche Aspekte deutscher Homeoffices von Mitarbeitern spanischer Unternehmen berichtet. In diesem Zusammenhang hatten wir bereits auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.04.2019 (BMF IV C 1 – S 2211/16/10003 :005) zur Frage hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von als Arbeitszimmer genutztem privaten Wohnraum (Homeoffice) eines Mitarbeiters an seinen Arbeitgeber zu dessen Nutzung für betriebliche Zwecke steuerlich anzuerkennen ist. Erforderlich ist hiernach eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten sowie der Nachweis, dass aufgrund einer objektbezogenen Prognose anzunehmen ist, dass über die zu erwartende Laufzeit der Vereinbarung positive Einnahmenüberschüsse erwirtschaftet werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, können die Aufwendungen des Mitarbeiters im Zusammenhang mit dieser Vermietung steuerlich unbeschränkt geltend gemacht werden, die andernfalls geltenden Beschränkungen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gelten in diesem Fall nicht.
Umsatzsteuerlich ist die Vermietung eine vom Anstellungsverhältnis zu trennender gewerblicher Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die selbst dann steuerbar ist, wenn die (ertragsteuerlich erforderliche) Absicht der Gewinnerzielung fehlt. Die Vermietung von Homeoffices ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei und berechtigt damit nicht zum Abzug der damit verbundenen Vorsteuern (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ein Vorsteuerabzug ist jedoch möglich, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, der Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet (§ 9 Abs. 1 UStG) und der Leistungsempfänger (Arbeitgeber und Mieter) das Homeoffice ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG), Voraussetzungen, die in dem Mietvertrag klar geregelt werden sollten. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 07.05.2020 (BFH V R 1/18) hat der Bundesfinanzhof das Recht zum Vorsteuerabzug bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber selbst für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten an mitvermieteten Sanitäranlagen bestätigt, soweit diese Aufwendungen direkt und unmittelbar mit den Vermietungsumsätzen im Zusammenhang stehen. Bejaht wurde dieser Zusammenhang im Streitfall für ein Bad mit Toilette und Waschbecken, Aufwendungen für die Renovierung eines mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Bads berechtigten jedoch nicht zum Vorsteuerabzug.
Zu beachten ist bei der vorgenannten Gestaltung jedoch, dass diese sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich zur Annahme einer Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers in Deutschland führt, so dass das gesamte „Set-up“ sorgfältig geplant und strukturiert werden sollte.