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Vorsteuerabzug bei Verstoß gegen ertragsteuerliche Formvorschriften?

31/10/2019
| Frank Behrenz
Vorsteuerabzug bei Verstoß gegen ertragsteuerliche Formvorschriften?

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen gemäß § 4 (5) Nr. 2 S. 1 EStG ertragsteuerlich den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Zum Nachweis hat der Steuerpflichtige auf Bewirtungsrechnungen schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen zu machen und diese zu unterschreiben. Weitere Voraussetzung für die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass diese jeweils von Anfang an, fortlaufend, zeitnah und gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten, d.h. in der Finanzbuchhaltung auf einem getrennten Konto verbucht werden.

Umsatzsteuerlich ist ein Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen ausgeschlossen, wenn diese privat veranlasst bzw. mitveranlasst oder im Sinne von 4 (5) Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG unangemessen sind, angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen sind nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 09.04.2019 (5 K 5119/18) entschieden, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund der Nichteinhaltung von Formvorschriften eine mit dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbare Belastung darstellen würde und die Abzugsbeschränkungen in § 15 (1a) UStG unionsrechtskonform eng auszulegen sind. Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH auch nach längerer Zeit seit erstmaliger Rechnungserstellung noch eine Rechnungsberichtigung möglich sei (vgl. hierzu Ausgaben Januar und Juni 2017 dieses Newsletters), dann könne auch ein nachträglicher und nicht zeitnah erfolgter Nachweis der unternehmerischen Veranlassung nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen (im Streitfall erfolgte der Nachweis im Einspruchsverfahren ca. vier Jahre nach Bewirtung).

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