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Vorsteuerabzug bei Steuerausweis in berichtigter Rechnung trotz Verjährung

31/05/2018
| Frank Behrenz
Deducción de la cuota de IVA soportado en factura rectificada, a pesar de su prescripción

In den Ausgaben Januar und Juni 2017 dieses Newsletters hatte der Verfasser bereits über verschiedene Fragen zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Berichtigung von Rechnungen berichtet.

In der Rechtssache Volkswagen AG (C-533/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 21.03.2018 festgestellt, dass (1)zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in formeller Hinsicht stets der Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung erforderlich ist, (2) ein Vorsteuerabzug in zeitlicher Hinsicht erst dann möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz der Rechnung ist und (3) der Vorsteuerabzug auch dann noch möglich ist, wenn verfahrensrechtlich die steuerlichen Festsetzungsfristen des innerstaatlichen Rechts des betroffenen EU-Mitgliedsstaats bereits abgelaufen sind, soweit kein Missbrauch oder ein sog. kollusives Zusammenwirken der am Leistungsaustausch Beteiligten vorliegen.

Obwohl sich Steuerpflichtige in Deutschland unmittelbar auf dieses Urteil berufen können, dürfte zumindest die Umsetzung des letztgenannten Grundsatzes in Deutschland gegebenenfalls nicht unproblematisch sein. Denn zum einen sind bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachzahlung von erstmalig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer auch in zivilrechtlicher Hinsicht die Vorschriften über die Verjährung zu berücksichtigen, so dass sich Rechnungsempfänger bei der Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen auf die Einrede der Verjährung berufen können. Zum anderen sieht das innerstaatliche deutsche Steuerverfahrensrecht im (Extrem-)Fall von Steuerhinterziehung eine absolute Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach Entstehung der Steuer bzw. nach Ablauf des Kalenderjahrs, vor, in dem die zugrundeliegende Steuererklärung eingereicht wird.

Ob das Urteil den deutschen Gesetzgeber zu Anpassung gesetzlicher Bestimmungen motivieren wird, bleibt abzuwarten, in der Unternehmenspraxis sollte in jedem Fall auf ein effizientes Vertrags- und Forderungsmanagement geachtet werden, um Probleme bereits im Ansatz zu vermeiden.

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