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Vorsteuerabzug bei Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts

29/06/2018
| Frank Behrenz
Vorsteuerabzug bei Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts

Rechnungen, die nach deutschem Recht auszustellen sind, müssen alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Voraussetzungen enthalten. Hierzu gehört insbesondere auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG), wobei der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV).

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 01.03.2018 (BFH V R 18/17) hat der Bundesfinanzhof den Gesetzeswortlaut nun zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer weit ausgelegt und damit die bisherigen sehr strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsangaben gelockert. Hiernach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt, worauf das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen versagte.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wurde mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei damit als Angabe im Sinne von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen. Die Finanzverwaltung dürfe sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken, sondern habe auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

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