Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Angabe eines reinen Briefkasten- bzw. Scheinsitzes (III)
In den Ausgaben November 2014 und September 2016 dieses Newsletters hatte der Verfasser bereits über die Frage berichtet, ob eine Rechnung auch dann die in formeller Hinsicht erforderliche (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wenn es sich bei der darin angegebenen Anschrift um einen reinen Briefkasten- bzw. Scheinsitz handelt, an dem sich keine eigenen Geschäftsräume befinden bzw. keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden.
Auf die dort erwähnte Vorlage beider für die Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in zwei jüngst veröffentlichen Urteilen vom 15.11.2017 (C-374/16 und C-375/16) zu den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Stellung genommen. Hiernach ist die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchstabe a und Art. 178 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht davon abhängig, dass in einer Rechnung eine Anschrift angegeben ist, unter welcher der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, vielmehr reicht es aus, dass er unter dieser Adresse postalisch erreichbar ist, so dass eine sog. Briefkastenadresse ausreicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch auch, dass die Angabe einer reinen Schein- oder Fantasieadresse für den leistenden Unternehmer nicht den gesetzlichen Anforderungen für den Vorsteuerabzug genügt, da der Vorsteuerabzug nur bei zusätzlicher Erfüllung der materiellen gesetzlichen Anforderungen zu gewähren ist.
Hinsichtlich der weiteren Vorlagefrage beider BFH-Senate, unter welchen Umständen der Vorsteuerabzug auch einem gutgläubigen Rechnungsempfänger zusteht, wenn die formellen Rechnungsanforderungen nicht erfüllt sind, hat der EuGH auf sein Urteil in der Rechtssache Senatex verwiesen und dieses hierdurch erneut bestätigt (C-518/14 vom 15.09.2016, vgl. hierzu auch die Beiträge des Verfassers zu den Ausgaben Januar und Juni 2017 dieses Newsletters).