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Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Angabe einer reinen Briefkastenadresse (IV)

28/09/2018
| Frank Behrenz
Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Angabe einer reinen Briefkastenadresse (IV)

In der Ausgabe Januar 2018 dieses Newsletters hatte der Verfasser darüber berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen vom 15.11.2017 (C-374/16 und C-375/16) festgestellt hat, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach europäischem Recht nicht davon abhängig ist, dass in einer Rechnung eine Anschrift angegeben ist, unter welcher der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, vielmehr reicht es aus, dass er unter dieser Adresse postalisch erreichbar ist. In den hierzu jüngst veröffentlichten Folgeurteilen vom 21.06.2018 (BFH V R 25/15 und V R 28/16) hat dies nun auch der BFH bestätigt, so dass ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer auch künftig nicht verpflichtet ist, die Anschrift des leistenden Unternehmers auf eine geschäftliche Aktivität hin zu überprüfen. Die genannte Rechtsprechung lässt sich spiegelbildlich auf das Kriterium der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers übertragen, welches nach dem Wortlaut von § 14 (4) Satz 1 Nr. 1 UStG für den Rechnungsaussteller und den Leistungsempfänger gilt.

Nach den Richtlinien der deutschen Finanzverwaltung reicht beim Leistungsempfänger auch ein Postfach oder eine sog. Großkundenadresse als Rechnungsanschrift aus (Abschnitt 14.5 (2) Satz 3 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE). Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs sollte der Leistungsempfänger allerdings auch weiterhin prüfen, ob der Rechnungsaussteller eindeutig identifiziert werden kann und unter der angegebenen Rechnungsadresse tatsächlich postalisch erreichbar ist.DieRechnungsdaten sollten daher zumindest mit Einträgen in öffentlichen Registern (Handelsregister, Gewerberegister) oder durch eine Abfrage der Gültigkeit der angegebenen Umsatzsteueridentifikationsnummer bei der für den Rechnungsaussteller zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedsstaates der EU geprüft werden.

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