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Vorsicht bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (kurz) vor der Insolvenz

30/09/2015
| Birgit Schneider
Vorsicht bei Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (kurz) vor der Insolvenz

Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut grundsätzlich über die Behandlung von Gesellschafterdarlehen bei Insolvenz einer GmbH entschieden. Das Gericht hat folgende Interpretation der 2008 geänderten Gesetze bestätigt: Jedes Darlehen eines Gesellschafters ist bei Eintritt der Insolvenz der Gesellschaft nachrangig gegenüber Drittforderungen. Wurde das Darlehen innerhalb eines Jahres vor Eintritt der Insolvenz an den Gesellschafter ganz oder teilweise zurückgezahlt, kann der Insolvenzverwalter die Tilgung anfechten. Der Gesellschafter muss das Geld wieder an die GmbH bzw. den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Die Zahlungspflicht des Gesellschafters gilt unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft bereits bei Tilgung des Gesellschafterdarlehens in der Krise befunden hat oder nicht. Selbst wenn im Zeitpunkt der Tilgung des Darlehens durch die Gesellschaft noch keine Anzeichen einer Insolvenz oder Krise bestanden, kann der Insolvenzverwalter die Tilgung anfechten. Voraussetzung ist allein, dass die Insolvenz spätestens ein Jahr nach Tilgung eintrat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter seine Beteiligung auf einen Dritten übertragen hat, bevor die Gesellschaft das Darlehen ihm gegenüber getilgt hat. Voraussetzung ist lediglich, dass der Darlehensgeber seine Stellung als Gesellschafter innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags aufgegeben hat.

Im Ergebnis führt dies zu mehr Rechtssicherheit durch eindeutige Fristen. In der Praxis können Gesellschafter bei der Tilgung von Darlehen durch die GmbH jedoch erst nach Ablauf eines Jahres sicher sein, den Betrag behalten zu dürfen. Dieses Risiko können sie auch nicht dadurch vermeiden, dass sie ihre Beteiligung vor der Tilgung auf einen Dritten übertragen. Bei Unternehmensverkäufen sollte sich der Verkäufer daher gegen eine mögliche spätere Insolvenz des verkauften Unternehmens absichern.

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