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Vorlagen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse im Handelsregister

31/05/2024
| Michael Lochmann
Vorlagen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse im Handelsregister

Am 8. Mai 2024 hat der spanische Staatsanzeiger zwei Beschlüsse der spanischen Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 23. April 2024 in Bezug auf die Vorlagen für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses der dazu verpflichteten Unternehmen veröffentlicht.

Seit der Veröffentlichung der vorangegangenen Beschlüsse vom 18. Mai 2023 sind drei Änderungen an den bisherigen Vorlagen erforderlich geworden.

Die erste Änderung betrifft alle Vorlagen und streicht die Angabe zum Frauenanteil in der Geschäftsführung und ersetzt sie durch zwei neue Angaben: Anzahl der Frauen und die Gesamtzahl der Mitglieder der Geschäftsführung. Diese Änderung soll für die offenlegenden Unternehmen die Ausweitung von Studien zu diesem Thema mit geringem Aufwand erleichtern.

Die zweite Änderung betrifft ausschliesslich den regulären Anhang zum Jahresabschluss in dessen Abschnitt 27 zu den Angaben über Zahlungen an Lieferanten im Laufe des Geschäftsjahres sowie deren Darstellung in der standardisierten Übersicht M27. Diese Übersicht wurde an die Informationen angepasst, die für die Massnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr gefordert werden (dritte Zusatzbestimmung des Gesetzes 15/2010 vom 5. Juli zur Änderung des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember, in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes 18/2022 vom 28. September über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen).

Die dritte Änderung schliesslich betrifft den Jahresabschluss für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und sieht vor, dass aus dem freiwilligen Teil der Umweltbilanz der Verweis auf „Scope-3-Emissionen“ (indirekte Emissionen von Kunden und Lieferanten in der Wertschöpfungskette, die nicht auf den Energieverbrauch zurückzuführen sind) gestrichen wird, da es sich hierbei nicht um eine allgemeine Informationspflicht innerhalb derjenigen Indikatoren des Entwurfs für den freiwilligen Standard dazu handele, der derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) für KMU ausgearbeitet wird.

In Bezug auf den konsolidierten Jahresabschluss wird nur der Abschnitt 31 „Informationen zu Zahlungen an Lieferanten im Laufe des Geschäftsjahres“ geändert, der auch an diejenigen Informationen angepasst wurde, die in der dritten Zusatzbestimmung des Gesetzes 15/2010 vom 5. Juli zur Änderung des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember vorgeschrieben sind (siehe oben).

Die neuen Vorlagen müssen verpflichtend für alle Jahresabschlüsse verwendet werden, die nach dem 8. Mai 2024 im Handelsregister offengelegt werden.

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