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Vorentwurf zur Reform des Insolvenzgesetzes

30/09/2021
| Unai Mieza, Axel Roth
Anteproyecto de Ley de Reforma de la Ley Concursal

Am 3. August genehmigte der Ministerrat den Vorentwurf eines Gesetzes zur Reform der überarbeiteten Fassung des Insolvenzgesetzes, um die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen in das nationale Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die frühzeitige Reaktion von Unternehmen, die sich in einer vorinsolvenzlichen Situation befinden, wobei Mechanismen für die effiziente Umstrukturierung der Ressourcen festgelegt werden, wenn das Unternehmen überlebensfähig ist, sowie andernfalls die Erzielung der höchstmöglichen Werte bei der Liquidierung der Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubigerforderungen.

Der Vorentwurf befasst sich auch mit natürlichen Personen, die sich in einer Insolvenzsituation befinden, indem der Mechanismus der Restschuldbefreiung gefördert wird, mit dem offenen Verbindlichkeiten teilweise erlassen werden können.

Die im Vorentwurf vorgesehene Alternative zur derzeitigen Regelung besteht in der Umsetzung von Sanierungsplänen als Alternative zu den Vor-Insolvenz-Mechanismen, wobei die derzeitigen Refinanzierungsvereinbarungen und die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung abgeschafft und durch ein System von Insolvenzphasen ersetzt werden, je nachdem, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht, unmittelbar oder gegenwärtig ist.

In verfahrenstechnischer Hinsicht führt der spanische Gesetzgeber erneut eine grundlegende Reform durch, die sich auf Kleinstunternehmen konzentriert, indem er sich für ein einheitliches Insolvenzverfahren entscheidet, das sich durch eine maximale Verfahrensvereinfachung auszeichnet und ein Plattformsystem für die Verwertung von Vermögenswerten einführt, um das Verfahren zu straffen und seine Kosten zu senken.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Figur des Umstrukturierungssachverständigen, der die Beteiligung des Insolvenzgerichts bei der Ausarbeitung und Genehmigung von Umstrukturierungsplänen verringern soll. Bei der Ernennung dieses Sachverständigen spielt der Schuldner eine wichtige Rolle, da ihm die Befugnis zur Ernennung übertragen wird, wodurch ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit des Sachverständigen aufkommen können, auch wenn die Eignung des Sachverständigen in jedem Fall vom Richter kontrolliert werden kann.

Schließlich sieht der Vorentwurf eine Verringerung der Intervention des Insolvenzverwalters vor. Ferner soll seine Vergütung von der Regel der Effizienz abhängig gemacht werden.

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