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Verzugszinsen im Geschäftsverkehr auch bei Rechtsdienstleistungen anwendbar?

30/11/2017
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Verzugszinsen im Geschäftsverkehr auch bei Rechtsdienstleistungen anwendbar?

Der spanische Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 über folgende schon häufiger diskutierte Frage entschieden: Sind die im Gesetz 3/2004 vom 29. Dezember zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Verzugszinsen auch im Falle von durch Anwälte erbrachte Rechtsdienstleistungen anwendbar?

Das erwähnte Gesetz, einschließlich seiner verschiedenen Novellierungen, soll ein hilfreiches Instrument für Unternehmen sein zur Eintreibung von Forderungen gegenüber von anderen Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmern. In diesem Sinne sind die Verzugszinsen, die dieses Gesetz festlegt, höher als der gesetzliche Zinssatz. So beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen im Geschäftsverkehr, z.B. im laufenden Halbjahr 8 %, während der gesetzliche Zinssatz 3 % beträgt.

Umstritten war, ob die Rechtsberatung – also die von einem Rechtsanwalt erbrachte Beratungsdienstleistung – unter den Begriff „Geschäftsverkehr“ im Sinne des o.e. Gesetzes fällt. Der Rekurskläger vertrat die Meinung, die Rechtsberatung sei eine berufliche Tätigkeit und gehöre nicht zum Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, wie teilweise von Instanzgerichten entschieden.

Der Oberste Gerichtshof hat den Rekurs jedoch abgelehnt und festgestellt, dass – soweit der Empfänger der Rechtsdienstleistung kein Endverbraucher ist –, der Begriff „Geschäftsverkehr“ auch Dienstleistungen umfaßt, einschließlich Rechtsdienstleistungen. Der Oberste Gerichtshof gründet seine Entscheidung sowohl auf das erwähnte Gesetz 3/2004 als auch auf die verschiedenen EU-Richtlinien, die in dieser Materie ergangen sind.

Ein weiterer Grund also, die Zahlung der Rechnung ihres Rechtsanwaltes nicht – übermäßig – hinauszuzögern.

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