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Verschmelzung im Konzern – Zustimmungsbeschlüsse und Handelsregisteranmeldung

29/11/2024
| Florian Roetzer
Verschmelzung im Konzern – Zustimmungsbeschlüsse und Handelsregisteranmeldung

In den ersten beiden Ausgaben dieses Newsletters über die Verschmelzung im Konzern haben wir uns mit den Beweggründen und Arten der Verschmelzung sowie den vertraglichen Grundlagen beschäftigt. Letztere umfassen insbesondere den Verschmelzungsvertrag und -bericht. In dieser Ausgabe befassen wir uns mit den für die Umsetzung der Verschmelzung erforderlichen Zustimmungsbeschlüssen, der Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister und den Folgen ihrer Eintragung. Auch an dieser Stelle beschränken wir uns auf die praxisrelevante Verschmelzung unter Beteiligung von GmbHs.

Der Verschmelzungsvertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafter der beteiligten Konzerngesellschaften. Die Zustimmung mittels Beschlusses ist auch dann erforderlich, wenn die übernehmende GmbH alleinige Gesellschafterin der übertragenden GmbH ist, also im Falle eines Upstream mergers.
Die Beschlüsse können nur in Gesellschafterversammlungen gefasst werden, auch wenn die Satzungen der beteiligten Rechtsträger Beschlussfassungen außerhalb der Gesellschafterversammlung zulassen. Sie erfordern einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Hierzu können im Einzelfall Ausnahmen bestehen.

Die Geschäftsführer haben in der Einberufung der Versammlung die Beschlussfassung über die Verschmelzung anzukündigen und den Verschmelzungsvertrag und ggf. -bericht zu überlassen. Besteht ein Betriebsrat, ist diesem der Verschmelzungsvertrag einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zuzuleiten.

Nach jeweils zustimmender Beschlussfassung haben die Geschäftsführer beider Gesellschaften die Verschmelzung beim Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung, die heute mittels Videokommunikation vorgenommen werden kann.

Nach Prüfung der Anmeldungen durch die Registerrichter erfolgt die Eintragung der Verschmelzung zunächst im Handelsregister der übertragenden GmbH und anschließend im Handelsregister der übernehmenden GmbH. Erst mit dieser letzten Eintragung wird die Verschmelzung rechtswirksam. An diesem Tag geht das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der übernehmende Rechtsträger wird Eigentümer aller beweglichen und unbeweglichen, aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der übertragenden GmbH. Gehören zum Vermögen Grundstücke, bedarf es lediglich einer Grundbuchberichtigung. Auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten gehen über, ohne dass es der Zustimmung der jeweiligen Gläubiger und Schuldner bedarf. Die übernehmende Gesellschaft tritt in alle Vertragsbeziehungen der übertragenden GmbH ein. Eine Genehmigung der Vertragspartner bedarf es nicht. Besondere Vorschriften gelten für den Übergang von Arbeitsverhältnissen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen.

Mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt die übertragende GmbH.

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