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Verschärfung der Haftung bei mangelnder Gesellschaftsauflösung im Falle von Insolvenz

31/05/2018
| Mónica Weimann
Verschärfung der Haftung bei mangelnder Gesellschaftsauflösung im Falle von Insolvenz

Grundsätzlich haften nach Artikel 367 des Kapitalgesellschaftsgesetzes Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die den gesetzlichen Pflichten zur Förderung der Auflösung nicht nachkommen (u.a. aufgrund von Verlusten, die das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduziert haben) für die Gesellschaftsschulden, die während ihrer Amtszeit und seit dem Auftreten des Auflösungsgrundes der Gesellschaft entstanden sind.

Jedoch konnte der Gläubiger, nach einer verbreiteten Lehrmeinung und einigen Urteilen des Obersten Gerichtshofs, die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht von dem Geschäftsführer fordern, wenn ihm bei Vertragsabschluss bekannt war, dass sich das Unternehmen bereits in einem Auflösungsgrund befand. In seinem jüngst ergangenen Urteil vom 11. April 2018 hat der Oberste Gerichtshof den bereits mit Urteil vom 4. Dezember 2013 eingeleiteten Richtungswechsel bzgl. seiner Meinung bestätigt.

Um die Haftung zu umgehen, ist nicht allein die Kenntnis des Gläubigers der Schuldnerinsolvenz ausreichend, vielmehr bedarf es des Beweises, dass „der klagende Gläubiger zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung an die Gesellschaft nicht nur Kenntnis der Situation, sondern vor allem die Kontrolle über das Schuldnerunternehmen hatte, wodurch das aufgrund der Insolvenz eingegangene Risiko offensichtlich wurde. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei dem Gläubiger um einen dominanten bzw. maßgeblichen Gesellschafter des Schuldnerunternehmens handelt.“

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