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Verrechnungspreise – Neues von Finanzverwaltung und Rechtsprechung in Deutschland

29/10/2021
| Frank Behrenz
Verrechnungspreise – Neues von Finanzverwaltung und Rechtsprechung in Deutschland

In der Ausgabe April 2021 dieses Newsletters hatten wir über ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten bei der Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berichtet. In einem Schreiben vom 14.07.2021 (IV B 5 - S 1341/19/10017 :001, Dok 2021/0770780) hat das BMF nun unter dem Titel „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“ seine Auffassung zu den materiell-rechtlichen Grundsätzen für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen deutschen Rechts und der  Doppelbesteuerungsabkommen dargelegt und damit auf der Basis der ab 01.07.2021 geltenden neuen Gesetzeslage aufgrund von Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATASUmsG) und Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG, vgl. hierzu etwa unseren Beitrag in der Ausgabe Mai dieses Newsletters) die bisherigen Regelungen in sieben Verwaltungserlassen zu Verrechnungspreisfragen zusammengefasst und neu geregelt.

Hervorzuheben sind folgende neue Regelungen: (1) Erstmalgig werden die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen aus dem Juli 2017 von der deutschen Finanzverwaltung als fachliche Auslegungshinweise für relevant erklärt, woraus sich eine sog. eingeschränkte Selbstbindung der Verwaltung ergibt. (2) Die deutsche Finanzverwaltung erkennt einen Anspruch des Steuerpflichtigen an, bei Verrechnungspreiskorrekturen ausländischer Finanzbehörden im Inland eine sog. Gegenberichtigung durchzuführen. (3) Der Fremdvergleichsgrundsatz ist einheitlich sowohl auf Inbound- als auch auf Outbound- Sachverhalte sowie bei Geltung bzw. Nichtgeltung eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden. (4) Die zur Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises anzuwendende Methode wird stets auf der Basis einer Funktions- und Risiko- sowie Wertschöpfungsanalyse bestimmt, bei immateriellen Werten oder Rechten sowie bei Funktionsverlagerungen ist als Regelmethode der sog. hypothetische Fremdvergleich vorgesehen, bei sog. Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung gilt ein moderater Gewinnaufschlag als fremdüblich. (5) Eingeführt wird eine Pflicht des Steuerpflichtigen, Verrechnungspreise generell zum Jahresende (sog. outcome testing) und im Fall sog. Dauerverlustsachverhalte zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (6) Für Finanzierungsbeziehungen zwischen verbundene Unternehmen werden erstmalig detailliertere Prüfungskriterien geregelt./p>

In einem lang erwarteten und am 21.10.2021 veröffentlichten Urteil vom 18.05.2021 (BFH I R 4/17) hat sich der Bundesfinanzhof zur Bestimmung des Fremdpreises für unbesichert gewährte Konzerndarlehen geäußert. Hiernach ist für die Beurteilung der Bonität grundsätzlich die Kreditwürdigkeit der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft („Stand alone“-Rating) und nur ausnahmsweise die des Gesamtkonzerns maßgebend.

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