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Vermittler von Ferienwohnungen

28/02/2019
| Ludmila Frangu
Vermittler von Ferienwohnungen

Am 19. Dezember 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Sache Alpenchalets Resorts GmbH ein Urteil erlassen, in welchem er klarstellt, welcher Mehrwertsteuersatz auf Beherbergungsleistungen, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegen, anzuwenden ist. Alpenchalets GmbH mietet Wohnungen von Drittparteien an, um sie anschließend zu Urlaubszwecken zu vermieten. Neben der Bereitstellung der Unterkunft gehören zu den Leistungen auch Reinigung sowie ein Wäsche- und Brötchenservice. Das Unternehmen stellte bei der deutschen Steuerverwaltung einen Antrag auf Berichtigung der Steuererklärungen, um den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Der EuGH ist der Ansicht, dass die von einem Reisebüro zur Verfügung gestellte Ferienwohnung, mit oder ohne zusätzliche Leistungen, eine einheitliche Dienstleistung darstellt, die unter die Sonderregelung für Reisebüros (SRfRB) fällt. Mit diesem letzten Urteil folgt der EuGH den in den Urteilen Van Gikel, Minerva Kulturreisen und MyTravel bereits festgelegten Kriterien, in dem er die Vermietung von Ferienwohnungen als eine einheitliche Dienstleistung behandelt, die unter die SRfRB fällt, ohne dass es ein Reisebüro sein muss.

Der Gerichtshof    gelangt    zu der Auffassung, dass    die Dienstleistung zur Beherbergung in Ferienunterkünften seitens der Reisebüros nicht dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen kann.

Im gleichen Sinne hat die spanische Generaldirektion Steuern in der bindenden Konsultation V1569-18 die an Studenten erbrachten Beherbergungs-dienstleistungen in Verbindung mit Freizeitaktivitäten als einheitliche Dienstleistungen, die unter die SRfRB fallen, betrachtet, so dass diese mit 21% auf die Bruttomarge der Transaktionen besteuert werden müssen.

Dieses Urteil hat heutzutage aufgrund des exponentiellen Wachstums der Vermietung von Ferienwohnungen und den damit verbundenen Vermittlern eine besondere Bedeutung, da diese eventuell der Verpflichtung unterliegen, als Reisebüro Steuern zu entrichten, obgleich sie die Tätigkeit eines Reisebüros nicht ausüben.

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