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Verlustrücktrag trotz eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs?

30/09/2016
| Frank Behrenz
Verlustrücktrag trotz eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs?

Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- bzw. Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, so sind gem. § 8c des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses sog. schädlichen Beteiligungserwerbs die bis dahin steuerlich nicht verrechneten Verluste der Kapitalgesellschaft anteilig steuerlich nicht mehr abziehbar, bei Übertragung von mehr als 50 % entfällt der steuerliche Verlustabzug sogar ganz. In den Ausgaben April und Oktober 2012 sowie Februar 2013 dieses Newsletter hatten wir bereits über verschiedene Streitfragen im Zusammenhang mit dieser für die Praxis des Unternehmenskaufs wichtigen Regelung hingewiesen, die alle die Frage des Entfallens eines steuerlichen Verlustvortrages für künftige Geschäftsjahre betrafen. 

Durch ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 21.07.2016 (9 K 2794/15 K, F) wurde nun erstmalig die Frage thematisiert, ob die Vorschrift auch einen steuerlichen Verlustrücktrag auf vergangene Geschäftsjahre ausschließt. Im Streitfall übertrug die Gesellschafterin einer GmbH ihre Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 50 % auf die beiden anderen Mitgesellschafter, die den in diesem Geschäftsjahr entstandenen Verlust auf den Gewinn des Vorjahres zurücktragen wollten. Nach dem Urteil ist der Verlustrücktrag entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im vollen Umfang zu berücksichtigen, da die Verluste ausschließlich durch Anteilseigner genutzt wurden, die diesen auch erwirtschaftet haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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