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Verluste im Geschäftsjahr 2020: Kein gesetzlicher Auflösungsgrund

27/05/2020
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Verluste im Geschäftsjahr 2020: Kein gesetzlicher Auflösungsgrund

Bekanntlich legt das Gesetz über Kapitalgesellschaften (LSC) in Artikel 363 fest, welche die Ursachen für die Auflösung einer Gesellschaft sind, wie z.B. die Einstellung der Tätigkeit, die offensichtliche Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen, usw. Der in Buchstabe e) dieses Artikels genannte Auflösungsgrund lautet wie folgt:
"Verluste, die das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Kapitals herabsetzen, es sei denn, letzteres wird ausreichend erhöht oder herabgesetzt, sofern keine Insolvenz zu beantragen ist ".
Mit anderen Worten: Wenn die Gesellschaft Verluste gemacht hat, die dazu führen, dass das Vermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals sinkt, haben die Geschäftsführer die Pflicht, eine Hauptversammlung einzuberufen, um entweder die erforderlichen Kapitalmaβnahmen zu beschlieβen, oder den Auflösungsbeschluss zu fassen oder, falls erforderlich, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Tun sie dies nicht, kann dies für sie schwerwiegende Folgen haben: Sie haften für die nach Eintritt des Auflösungsgrundes eingetretenen Verpflichtungen der Gesellschaft gesamtschuldnerisch.

Bezüglich dieser Vorschrift enthält das kürzlich verabschiedete Königliche Gesetzesdekret 16/2020 vom 28. April über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen wegen COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung in Artikel 18 eine wichtige Neuerung:
"Um festzustellen, ob der in Artikel 363.1 e) des Gesetzes 1/2010 vom 2. Juli 2010 über Kapitalgesellchaften vorgesehene Auflösungsgrund vorliegt, werden die Verluste des laufenden Geschäftsjahres 2020 nicht berücksichtigt".
Mit anderen Worten: Wenn für ein Unternehmen bezüglich des Geschäftsjahres 2020 der erwähnte Auflösungsgrund eintritt (d.h., wenn Verluste das Vermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren), ist es nicht verpflichtet, die Auflösung des Unternehmens zu beantragen. Dieser Auflösungsgrund wird also für das Geschäftsjahr 2020 ausgesetzt. 

Infolgedessen und auch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 40.12 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März haften die Geschäftsführer nicht für die Schulden des Unternehmens, die nach der Ausrufung des Alarmzustands entstehen.

Die Begründung für diese Maßnahme findet sich in der Präambel des genannten Königlichen Gesetzesdekrets: "Schließlich werden in diesem Kapitel II zwei Regeln aufgestellt, die darauf abzielen, vorübergehend und ausnahmsweise die Folgen zu mildern, die die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Auflösung von Kapitalgesellschaften in der gegenwärtigen Situation hätte (...). So (...) ist vorgesehen, dass für die Auflösung wegen Verlusten die Verluste des laufenden Geschäftsjahres nicht berücksichtigt werden".

Das Überleben des Unternehmens hat in einer außergewöhnlichen Verlustsituation Vorrang, und die Haftung der Geschäftsführer in solchen Situationen entfällt ebenfalls.
 

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