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Verlagerung der elektronischen Buchführung und elektronischer Aufzeichnungen ins Ausland

31/03/2021
| Frank Behrenz
Verlagerung der elektronischen Buchführung und elektronischer Aufzeichnungen ins Ausland

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 vom 29.12.2020 wurde in § 146 AO ein neuer Abs. 2a eingeführt, wonach Steuerpflichtige, die in Deutschland einer gesetzlichen Buchführungspflicht unterliegen, elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon nunmehr auch ohne einen ausdrücklichen Antrag bei der deutschen Finanzverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen und aufbewahren können. Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, ist hierbei allerdings sicherzustellen, dass der elektronische Datenzugriff für Zwecke steuerlicher Außenprüfungen der deutschen Finanzverwaltung weiter in vollem Umfang möglich ist. In einem umfangreichen Schreiben vom 28.11.2019 (BMF IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die sog. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) bestimmt, die auch nach der Verlagerung in das Ausland zu erfüllen sind. Hiernach muss vom Inland aus eine lückenlose Prüfung in gleicher Art und Weise möglich sein, wie bei Steuerpflichtigen, die Ihre Buchführung im Inland führen, angeforderte Unterlagen müssen unverzüglich zur Verfügung stehen, Auskünfte zeitnah erteilt werden. Die Verpflichtung zur Erfüllung steuerlicher Pflichten im Inland wird durch ausländische Bestimmungen, etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, nicht eingeschränkt, wirkt der Steuerpflichtige nicht im erforderlichen Umfang mit, kann die Buchführung verworfen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 AO).

Unverändert geblieben sind die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBG) und der Abgabenordnung (AO), die die Befugnis, geschäftsmäßig Steuerpflichtige bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland zu unterstützen, einschränken. So sind etwa auch weiter Immobilienverwalter (vgl. hierzu Bundesfinanzhof vom 10.03.2015, BFH VII R 12/14) sowie Buchhalter und selbständige Buchführungsbüros (BFH II R 22/1 vom 07.06.2017 zu einer Diplom-Kauffrau (FH) mit Qualifizierung als Steuerfachgehilfin) weder zur Abgabe von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen noch zur Abgabe anderer Steuererklärungen berechtigt und werden von der deutschen Finanzverwaltung als Bevollmächtigte bzw. Beistände zurückgewiesen. Sind in einem anderen Mitgliedstaat ansässige steuerliche Berater nicht in Deutschland niedergelassen und von der für sie zuständigen Berufskammer der Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen, können diese im Umfang der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch für inländische Steuerpflichtige befugt sein (EuGH vom 17.12.2015, C-342/14 und BFH vom 19.10.2016, II R 44/12). Zu berücksichtigen sind hierbei jedoch die Komplexität und Dynamik des deutschen Steuerrechts sowie das sich hieraus ergebende Haftungsrisiko.

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