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Verlängerung der Aussetzung der Auflösungsregelung aufgrund von Verlusten

31/01/2022
| David Jódar, Saphira Mouzayek
Verlängerung der Aussetzung der Auflösungsregelung aufgrund von Verlusten

Die Aussetzung der Auflösungsregelung für spanische Kapitalgesellschaften aufgrund von Verlusten wurde erstmals durch das Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020, über verfahrensrechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung eingeführt, dessen Artikel 13 vorsieht, dass die wirtschaftlichen Verluste für das Geschäftsjahr 2020 zum Zweck der Feststellung des Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zu berücksichtigen sind.

Am 23. November verlängerte das Königliche Gesetzesdekret 27/2021 bestimmte wirtschaftliche Maßnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufschwungs, darunter die Aussetzung der Auflösungsregelung aufgrund von Verlusten. Auf diese Weise ist das Geschäftsjahr 2021 für die Zwecke der Feststellung eines Auflösungsgrundes aufgrund von Verlusten ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Die neue Bestimmung scheint jedoch die für das Geschäftsjahr 2022 geltende Regelung anzukündigen, da sie vorsieht, dass, wenn im Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 finanzielle Verluste festgestellt werden und diese das Nettovermögen der Gesellschaft auf einen Betrag reduzieren, der weniger als die Hälfte des Stammkapitals beträgt, eine Hauptversammlung abzuhalten ist, um die entstandene Überschuldungssituation entweder zu beheben (z.B. durch eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, eine Kapitaleinlage, ein Beteiligungsdarlehen, usw.) oder die Gesellschaft aufzulösen. Mit anderen Worten, für das Jahr 2022 würde im Prinzip die allgemeine Regel gelten, die sich aus der normalen Regelung ergibt.

Durch die Aussetzung der Auflösungsregelung aufgrund von Verlusten wurde verhindert, dass Unternehmen, die in einem normalen, von COVID-19 nicht betroffenen Kontext lebensfähig gewesen wären, liquidiert werden mussten, mit den Folgen, die dies für die wirtschaftliche Stabilität und den Arbeitsmarkt bedeutet hätte. Mit dem jüngsten königlichen Gesetzesdekret will der Gesetzgeber den Unternehmen ein zusätzliches Rettungsanker im Jahr 2022 verschaffen, kündigt aber auch das Ende dieser Ausnahmeregelung an.

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