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Verjährungshemmung durch Klage vor ausländischem Gericht

31/10/2016
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand
Verjährungshemmung durch Klage vor ausländischem Gericht

In einem interessanten Urteil hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Klageerhebung vor einem ausländischen Gericht die Verjährung im Sinne deutschen Sachrechts hemmt. Geklagt hatte ein deutscher Inhaber von argentinischen Staatsanleihen auf Rückzahlung und Zahlung von Zinsen. Das OLG hatte sich dabei zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der argentinische Staat, als Schuldnerin und Beklagte, durch Notstandsgesetze die Zahlungen aus den Anleihen aussetzen konnte. Ein lesenswerter längerer Abschnitt befasst sich dabei mit der Frage, ob es einen Eingriff in (ungeschriebene) völkerrechtliche Grundsätze bedeutet, wenn ein deutsches Gericht diese Notstandsgesetze – wegen der eigentlichen Anwendbarkeit deutschen Rechts und nach herkömmlichen Regeln des Internationalen Privatrechts – außer Acht lässt.

Nachdem es das verneint hat, dem Kläger also grundsätzlich einen Anspruch trotz der argentinischen „Staatspleite“ zugesteht, beschäftigt es sich mit der prozessrechtlichen Frage, ob die vorhergehende Klage in Argentinien die Verjährung gehemmt hat. Wegen dieser selten aufgeworfenen Fragestellung rekurriert das Gericht sogar auf die Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1930. Das muss nicht verwundern. Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt immerhin aus dem Jahre 1896. Es bestimmt im – allerdings zwischenzeitlich modifizierten - § 204 BGB, dass die Rechtsverfolgung die Verjährung hemmt. Das Reichsgericht hatte noch die Ansicht vertreten, dass eine Klage vor einem ausländischen Gericht die Verjährung aber nur dann hemmt, wenn gleichzeitig die Anerkennung des ausländischen Urteils in Deutschland gesichert sei. Das ist nach § 328 I Nr. 5 ZPO aber nicht der Fall, wenn „die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist“, also wenn der ausländische Staat die deutschen Urteile nicht anerkennt. Das OLG fand aber für diese Sicht weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte und befand § 204 BGB für anwendbar, hat also die Hemmungswirkung bejaht.

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