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Verjährungsfrist der Haftungsklage für Gesellschaftsschulden gemäß Art. 367 KGG

31/10/2017
| Mónica Weimann
Verjährungsfrist der Haftungsklage für Gesellschaftsschulden gemäß Art. 367 KGG

Das Gesetz 31/2014 zur Reform des Gesetzes über die Kapitalgesellschaften hat einen neuen Artikel 241bis eingeführt, der die Verjährungsfrist der gesellschaftsrechtlichen und individuellen Haftungsklage(n) gegen Verwalter regelt. Uneinigkeit besteht darüber, ob besagte Frist (4 Jahre ab dem Tag, an dem die Haftungsklage hätte ausgeübt werden können) ebenfalls auf die Haftungsklage für Gesellschaftsschulden gem. Artikel 367 Kapitalgesellschaftsgesetz (KGG) Anwendung findet oder aber die in Art. 949 HGB festgelegte allgemeine Frist (4 Jahre ab Abberufung des Verwalters). 

Das jüngst ergangene Urteil des LG Barcelona 251/2017 vom 15. Juni hat sich dafür ausgesprochen, Art. 241bis nicht lediglich auf die gesellschaftsrechtliche und individuelle Haftungsklage, sondern ebenfalls auf die Haftungsklage für Gesellschaftsschulden gem. 367 KGG anzuwenden. Als Begründung wird der Mangel einer spezifischen Vorschrift angeführt, sowie die Tatsache, dass es sich um eine Haftungsklage gegen Verwalter wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten handele. Hervorzuheben ist jedoch, dass dem Kriterium des LG Barcelona nicht einhellig in der Rechtsprechung der vorinstanzlichen Gerichte gefolgt wird, sodass schlussendlich das Urteil des Obersten Gerichtshofes abzuwarten ist. 

Hinsichtlich der Berechnung der Frist fügt die o.a. Entscheidung Folgendes hinzu: 1) für Handlungen und Unterlassungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 31/2014 beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes (24.12.2018) und 2) für Handlungen und Unterlassungen nach dem Inkrafttreten des o.a. Gesetzes beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre ab dem Tag, an dem die Haftungsklage hätte ausgeübt werden können.

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