Vergleich zwischen den bei Kollektivmaßnahmen in Spanien einzuhaltenden Verfahren
Vergleich zwischen dem Verfahren bei wesentlichen Änderungen der kollektiven Arbeitsbedingungen und bei Massenentlassungen.
Verfahren bei wesentlichen Änderungen der kollektiven Arbeitsbedingungen
Von dem Arbeitgeber zu beweisende Gründe
Wirtschaftliche, technische, organisatorische oder betriebsbedingte Gründe.
Schwellenwerte für in einem Zeitraum von 90 Tagen betroffene Arbeitnehmer (AN)
10 AN in Unternehmen mit weniger als 100 AN.
10% der AN in Unternehmen mit 100 bis 300 AN.
30 AN in Unternehmen mit mehr als 300 AN.
Einleitung des Verfahrens
Mitteilung der Absicht, die kollektiven Arbeitsbedingungen wesentlich zu ändern.
Bildung des Verhandlungskomitees
7 Tage nach Mitteilung des Vorhabens, 15 Tage, wenn die Arbeitsstätte keine Arbeitnehmervertreter hat.
Maximal 13 Mitglieder.
Konsultationszeitraum
Nachweisbare Mitteilung des Beginns des Konsultationszeitraums.
Höchstdauer 15 Tage.
Beendigung
Mit oder ohne Einigung.
Wirksam 7 Tage nach ihrer Bekanntgabe.
Rechtliche Schritte
Mit Einigung kann das Verfahren nur dann angefochten werden, wenn Betrug, Arglist, Nötigung oder Rechtsmissbrauch vorliegt.
Ohne Einigung können in kollektiven Arbeitskonflikten entsprechende Forderungen erhoben werden.
In beiden Fällen kann der AN individuell Klage erheben.
Verfahren bei Massenentlassungen
Von dem Arbeitgeber zu beweisende Gründe
Wirtschaftliche, technische, organisatorische oder betriebsbedingte Gründe.
Schwellenwerte für in einem Zeitraum von 90 Tagen betroffene Arbeitnehmer (AN)
10 AN in Unternehmen mit weniger als 100 AN.
10% der AN in Unternehmen mit 100 bis 300 AN.
30 AN in Unternehmen mit mehr als 300 AN.
Einleitung des Verfahrens
Mitteilung der Absicht, eine Massenentlassung vorzunehmen.
Bildung des Verhandlungskomitees
7 Tage nach Mitteilung des Vorhabens, 15 Tage, wenn die Arbeitsstätte keine Arbeitnehmervertreter hat.
Maximal 13 Mitglieder.
Konsultationszeitraum
Nachweisbare Mitteilung des Beginns des Konsultationszeitraums.
Höchstdauer 30 Tage, 15 Tage in Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern.
Gleichzeitige Mitteilung an die Arbeitsbehörde und Einreichung der Unterlagen.
Beendigung
Mit oder ohne Einigung.
Teilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern und der Arbeitsbehörde nicht innerhalb von 15 Tagen nach der letzten abgehaltenen Verhandlung seine Entscheidung bezüglich der Massenentlassung mit, so wird diese unwirksam.
Es müssen mindestens 30 Tage zwischen der Mitteilung des Beginns des Konsultationszeitraums an die Arbeitsbehörde und dem Inkrafttreten der Entlassungen liegen.
Rechtliche Schritte
Das Verfahren kann mittels kollektiver Klagen angefochten werden, wenn die Annahme besteht, dass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt oder das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde.
Die Arbeitsbehörde kann die Vereinbarungen anfechten, wenn sie mittels Betrugs, Arglist, Nötigung oder Rechtsmissbrauch erlangt wurden und somit für nichtig erklärt werden können.