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Verfahrensrechtliche Neuigkeiten im neuen Wohnungsgesetz

30/06/2023
| Christian Koch
Verfahrensrechtliche Neuigkeiten im neuen Wohnungsgesetz

Die Reform des Wohnungsgesetzes ist seit dem 26. Mai 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz hat eine Reihe von bedeutenden Neuerungen im Räumungsverfahren eingeführt.

Die neuen Vorschriften zielen theoretisch darauf ab, Mieter in prekären Situationen (die im Gesetz nicht näher definiert sind) zu schützen, allerdings zu Lasten einer Verzögerung der Gerichtsverfahren, was zu einer Verunsicherung auf dem Markt führt.

Die neue Regelung betrifft vor allem reguläre Wohnungen. Wenn es sich bei dem Vermieter um einen Großvermieter handelt (d. h. Eigentümer von mehr als 10 Wohnungen oder 1500m2 Wohnfläche bzw. 5 Wohnungen in Problemgebieten), muss er nachweisen, dass sich der Mieter nicht in einer gefährdeten Situation befindet. Zu diesem Zweck muss sich der Vermieter zunächst an die für den Sozialschutz zuständigen Behörden seiner Region oder Gemeinde wenden und einen Bericht über deren Situation anfordern. Außerdem muss der Mieter dem Bericht zustimmen. Die Verwaltung hat zwei Monate Zeit, um diesen Bericht zu erstellen, der nicht erforderlich ist, wenn die Verwaltung bescheinigt, dass der Mieter dem Bericht nicht zugestimmt hat.

Stellt sich heraus, dass der Großvermieter an eine Person vermietet hat, die sich als schutzbedürftig erweist, muss er sich, bevor er rechtliche Schritte einleitet, einem administrativen Schlichtungsverfahren unterziehen. Wir können uns schon jetzt vorstellen, dass das Erfordernis des Berichts und der Schlichtung eine eventuelle Räumung um mehrere Monate verzögern wird.

Es scheint also, dass die Verordnung nur Großvermieter betrifft. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn das Gesetz hat auch einen allgemeinen Vorfall eingeführt, bei dem der beklagte Mieter oder die Verwaltung geltend machen kann, dass er oder sie eine schutzbedürftige Person ist. In diesem Fall muss nach Eingang der entsprechenden Verwaltungsinformationen eine Anhörung stattfinden und eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Schutzbedürftigkeit ergehen. Darüber hinaus muss die Verwaltung einen Plan für eine alternative angemessene Unterkunft, einen Plan für die finanzielle Unterstützung des Mieters usw. vorlegen. Stellt das Gericht fest, dass eine Gefährdung vorliegt, kann es das Verfahren bei natürlichen Personen für zwei Monate und bei juristischen Personen für vier Monate aussetzen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren wieder aufgenommen, wobei der Mieter alle Möglichkeiten der Verteidigung hat.

Kurzum, es kommt zu erheblichen Verfahrensverzögerungen, die sich über viele Monate hinziehen können, da die gerichtlichen und administrativen Fristen bekanntlich nicht eingehalten werden. All diese Monate ohne Miete für den Vermieter und natürlich ohne Beihilfen oder Subventionen des Staates, der somit die Kosten der Sozialpolitik dem Privatmann aufbürdet.

Das Ziel ist lobenswert, aber wird es dazu beitragen, Immobilien an Bedürftige zu vermieten, oder werden die Solvenzanforderungen immer strenger? Die Zeit wird es zeigen (wenn das Gesetz einem möglichen Regierungswechsel standhält).

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