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Vereinbarkeit der Normen der UEFA über lokal ausgebildete Spieler mit Gemeinschaftsrecht

31/03/2023
| Dr. Sven Wassmer
Vereinbarkeit der Normen der UEFA über lokal ausgebildete Spieler mit Gemeinschaftsrecht

Vereine welche an Mannschaftswettbewerben der UEFA, wie z.B. Champions League, teilnehmen, müssen eine Spielerliste mit maximal 25 Spielern benennen, welche an dem Wettbewerb teilnehmen können, von denen mindestens acht Spieler, welche, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, zwischen ihrem 15. und 21. Lebensjahr mindestens drei Jahre von ihrem aktuellen Verein oder von einem anderen Verein ihres Nationalverbandes ausgebildet wurden („lokal ausgebildete Spieler“).

In einer von einem belgischen Gericht in einer Rechtssache zwischen einem Fußballspieler und dem Verein Royal Antwerp Football Club auf der einen Seite sowie UEFA und dem belgischen Verband URBSFA auf der anderen Seite vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung, beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) derzeit mit der Frage der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Gemeinschaftsrecht, und insbesondere mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV. Bislang ist in der Rechtssache C-680/21 noch kein Urteil ergangen, allerdings wurden kürzlich die Schlussanträge des Generalanwalts veröffentlicht.

Obwohl diese Klauseln nicht direkt auf die Staatsangehörigkeit abstellen, hat der Generalanwalt keine Zweifel daran, dass sie ausländische Spieler faktisch benachteiligen. Dies begründet er damit, dass ein inländischer Spieler eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit hat, in dem Alter zwischen 15 und 21 Jahren bei einem Verein seines Heimatverbandes gespielt zu haben als ein ausländischer Spieler. Da die Regelungen mittelbar ausländische Spieler, unter anderem aus Mitgliedsstaaten, benachteiligen, stehen sie in Widerspruch zu dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Nachdem eine Einschränkung von Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, stellt sich die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung. Die UEFA verfolgt mit diesen Regelungen im Allgemeininteresse liegende Ziele, zum einen die Ausbildung und Verpflichtung junger Spieler, und zum anderen die Gewährleistung eines ausgewogeneren Wettbewerbs zwischen den Mannschaften.

In einer interessanten Erwägung und Abwägung kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass diese Gründe des Allgemeininteresses so wichtig sind, dass sie die die Einschränkungen des Prinzips der Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtfertigen, allerdings nur wenn und insoweit sie vorschreiben, dass die Spieler in dem teilnehmenden Verein ausgebildet wurden. Auf der anderen Seite versteht er nicht, warum eine Regelung nach welcher die Spieler in einem (anderen) Verein desselben Nationalverbandes ausgebildet sein müssen, diese Zwecke des Allgemeininteresses erreichen könnten. Insoweit liegt also keine Rechtfertigung vor.

Zusammengefasst stellt der Generalanwalt fest, dass die Regelungen der UEFA sich auf in dem teilnehmenden Verein ausgebildete Nachwuchsspieler beschränken sollten, da die Bevorzugung von in anderen Vereinen des Nationalverbandes ausgebildeten Spielern gegenüber in anderen Ländern ausgebildeten Spielern ungerechtfertigt ist.

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