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Veräußerung von Gesellschaftsanteilen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen?

31/05/2019
| Frank Behrenz
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht, liegt eine sog. Geschäftsveräußerung vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn diese an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt (§ 1 (1a) UStG).
In Rechnungen ausgewiesene Vorsteuerbeträge anderer Unternehmer, für die Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsveräußerung sind gleichwohl grundsätzlich als allgemeine Kosten des veräußernden Unternehmers abzugsfähig (EuGH vom 22.02.2001, C -408/98 – Rechtssache Abby National).

Nach der aktuellen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung kann die Übertragung eines Gesellschaftsanteils – unabhängig von dessen Höhe – nur dann einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird, eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten versetzt den Erwerber nicht in die Lage, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen (vgl. Abschnitt 1.5 Abs. 9 UStAE).

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.05.2018 (2 K 309/16) liegt auch dann keine Geschäftsveräußerung vor, wenn nur die Inhaberschaft am Unternehmen, nicht jedoch auch die die unternehmerische Betätigung vermittelnden Rechtsverhältnisse (im Streitfall der Vertrag über die Vermietung von Betriebsgrundstücken an die veräußerte Beteiligungsgesellschaft) übertragen werden. Für Beratungsleistungen zur Durchführung einer Anteilsveräußerung kann in einem solchen Fall daher keine Vorsteuer abgezogen werden, weil diese in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit einem nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f) UStG steuerfreien Umsatz mit Anteilen an Gesellschaften stehen. Der Bundesfinanzhof wird die Richtigkeit dieser Auffassung zu prüfen haben (BFH XI R 33/18).

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