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Urteil der Strafkammer des Spanischen Obersten Gerichtshofes bezüglich Zahlung von Siegprämien an Dritte

28/02/2023
| Dr. Sven Wassmer
Urteil der Strafkammer des Spanischen Obersten Gerichtshofes bezüglich Zahlung von Siegprämien an Dritte

Mit Urteil vom 13. Januar 2023 hat die Strafkammer des Obersten Gerichtshofs in Spanien über die Frage entschieden, ob die Zahlung von Prämien an Spieler eines anderen Vereins für gewonnene Spiele den Straftatbestand der „Sportkorruption“ im Sinne von Artikel 286bis.4 Strafgesetzbuch erfüllt.

In diesem Strafverfahren ging es unter anderem um den Sachverhalt, dass leitende Angestellte von Atlético Osasuna Spielern von Real Betis einen Bonus in Höhe von 400.000 Euro versprochen und dann auch gezahlt hatten, mit der Maßgabe, dass sie ihr Erstligaspiel gegen den Abstiegskonkurrenten Real Valladolid am vorletzten Spieltag der Saison 2013/14 gewinnen sollten.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Literaturmeinung, stellt der Gerichtshof klar, dass die Zahlung von Siegprämien an Spieler einer anderen Mannschaft kein Delikt darstellt.

Dies mag logisch erscheinen, allerdings sollte hierbei berücksichtigt werden, dass der Wortlaut der Strafnorm weder den Sachverhalt der Zahlung von Siegprämien ausschließt, noch vorsieht, dass Zahlungen mit dem Zweck, negative Resultate zu erwirken, erfolgen müssen.   

Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf mehrere Gründe. An erster Stelle weist er darauf hin, dass die Aufforderung, ein Spiel zu gewinnen, nicht das durch die Norm geschützte Rechtsrecht, nämlich den Grundsatz des Fairplay, verletzt.  Ziel jedes Leistungssportlers ist es, Spiele zu gewinnen, und die Zahlung einer Siegprämie steht damit im Einklang und verstößt somit nicht gegen den Grundsatz des Fairplay. In Bezug auf dieses Argument verweist der Oberste Gerichtshof darauf, dass die Zahlung von Siegprämien an Spieler der eigenen Mannschaft an der Tagesordnung sind, und führt aus, es sei nicht logisch, diese Praxis als rechtmäßig zu betrachten wenn sie von dem Verein des Spielers angewandt wird, und als strafrechtlich relevant, wenn ein Dritter Prämien zahlt.

Interessanterweise aus deutscher Sicht wird diese Argumentation durch den Vergleich mit dem deutschen Strafrecht bekräftigt, konkret mit der Vorschrift des § 265d StGB (Manipulation von Wettbewerben). Diese Norm setzt ausdrücklich die Beeinflussung zugunsten des Wettbewerbsgegners voraus, also ein Vorgehen, welches dem im Leistungssport herrschenden Prinzips des fairen Wettkampfes widerspricht.

Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Handeln auch subjektiv nicht unter den Tatbestand subsumiert werden kann, nachdem der positive Ausgang eines Spiels, also ein Sieg, nicht alleine vom Willen des Sportlers abhängt. In diesem Sinne führt die Strafkammer aus, dass das Gewinnen eines Spiels nicht alleine in der Hand des Spielers liegt, nachdem es eine andere Mannschaft gibt, die ebenfalls die Absicht hat zu gewinnen, während das absichtliche Verlieren eines Spiels ausschließlich von seinem Willen abhängt.

Obwohl das Urteil die Tür des Strafrechts schließt, lässt es die Möglichkeit verwaltungsrechtlicher oder sportlicher Sanktionen für die Zahlung oder Annahme von Siegprämien an Dritte offen.

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