Unterrichtspflicht über Tarifverträge im Rahmen eines Betriebsübergangs
Wird bei einem Unternehmenskauf das Unternehmen durch Übertragung seiner einzelnen Wirtschaftsgüter auf den Käufer übertragen, so spricht man in der Praxis vom Asset Deal. Hiervon abzugrenzen ist der sog. Share Deal, bei dem das Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile, z.B. bei einer GmbH durch Abtretung aller Geschäftsanteile, übertragen wird. Beim Asset Deal sind von besonderer praktischer Relevanz die Vorschriften des § 613 BGB. Danach gehen im Falle des Übergangs eines Betriebes auf den Käufer sämtliche Arbeitsverhältnisse automatisch auf diesen über. Zum Schutze der Arbeitnehmer können diese dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang widersprechen. Die Herausforderung ist, die Arbeitnehmer in diesem Sinne ordnungsgemäß zu unterrichten. Denn erfolgt die Unterrichtung unvollständig, wird die Monatsfrist für das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nicht in Gang gesetzt. In diesem Fall können die Arbeitnehmer u.U. zeitlich unbegrenzt dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Diese Unsicherheit gilt es zu vermeiden, was die strenge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erheblich erschwert. Das BAG setzt nämlich hohe Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer. In seinem Urteil vom 26. März 2015 (2 AZR 273/13) hat das Gericht die Anforderungen an eine solche Unterrichtung weiter verschärft. Er fordert nun zusätzlich die ausdrückliche Information des Arbeitnehmers über die für diesen bedeutsamen mittelbaren Folgen des Betriebsübergangs. Danach hat der Arbeitgeber sowohl über die Frage der Anwendung eines Tarifvertrages als auch über die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Kernpunkte des Tarifvertrags zu unterrichten. Das Urteil leistet damit keinen Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit in dieser komplexen Materie.