Unternehmereigenschaft eines bei der Konzernmutter angestellten Aufsichtsratsmitgliedes
Anders als im spanischen Recht ist im deutschen Recht grundsätzlich das sog. dualistische Organsystem implementiert, wonach Aktiengesellschaften sowohl über ein geschäftsführendes Organ (Vorstand) als auch ein die Geschäftsführung überwachendes Organ (Aufsichtsrat) verfügen müssen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein fakultativer Beirat oder Aufsichtsrat gebildet werden, bei einer in Deutschland ansässigen Europäischen Aktiengesellschaft besteht ein Wahlrecht, entweder eine dualistisches Board-System nach deutschem, oder ein monistisches Board-System nach spanischem Vorbild zu implementierten.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Unterschiedlichkeiten treten im spanisch-deutschen Geschäftsverkehr bei grenzüberschreitender Organtätigkeit immer wieder steuerliche Fragestellungen auf. Während die spanische und die deutsche Finanzverwaltung beispielsweise die Frage des Besteuerungsrechts für die Vergütung von Mitgliedern geschäftsführender Organe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nach wie vor teilweise unterschiedlich beantworten, ist nun zumindest in umsatzsteuerlicher Hinsicht eine Klärung eingetreten.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 26.01.2017 (5 K 1419/16 U) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates deutscher Aktiengesellschaften auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese hauptberuflich bei einer Muttergesellschaft in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt sind und die Aufsichtsratsvergütung auf das Gehalt bei der Muttergesellschaft angerechnet wird. Denn nach zwingender Gesetzeslage sei die Überwachungstätigkeit bei der Tochtergesellschaft unabhängig und weisungsfrei sowie ausschließlich in deren Interesse auszuüben, so dass Aufsichtsräte insoweit stets als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind.