Unternehmenskaufverträge und Covid-19 – Verkäufergarantien
Wesentlicher Bestandteil der Regelungen des Unternehmenskaufvertrages sind die Garantien des Verkäufers zum rechtlichen und wirtschaftlichen Kaufgegenstand. Hierzu gehören beispielhaft das Eigentum an den verkauften Geschäftsanteilen oder Wirtschaftsgütern, die Richtigkeit von Bilanzen, die Offenlegung von wichtigen Verträgen und die Einhaltung von Gesetzen im Allgemeinen. Diese sog. Verkäufergarantien sichern im vertraglich vereinbarten Umfang das Interesse des Käufers ab, für den gezahlten Kaufpreis eine werthaltige Gegenleistung zu erhalten. Im Fall der Unrichtigkeit einer Garantie ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer für den sich hieraus ergebenden Vermögensverlust zu entschädigen.
Hintergrund für die Schaffung eines solchen eigenständigen Regelungssystems im Unternehmenskaufvertrag zur Haftung des Verkäufers ist, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für den Unternehmenskauf ungeeignet sind. Nach dem gesetzlichen Haftungskonzept wird die Gewährleistung des Verkäufers in erster Linie durch die Beschaffenheit des Unternehmens definiert; aber wann ist ein Unternehmen als komplexes Rechtsgebilde mangelfrei bzw. mangelhaft? Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Rechtsfolgen bei Unternehmenskäufen oft weder sachgerecht noch praktikabel wären.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie können sich im Zusammenhang mit der Abfassung der Verkäufergarantien Besonderheiten ergeben. Beispielhaft seien folgende Garantien genannt. Krisenbedingt kommt der Garantie des Nichtvorliegens von Insolvenzgründen bei der Zielgesellschaft besondere Bedeutung zu. Viele Unternehmen sind überschuldet, jedoch von der Insolvenzantragspflicht derzeit befreit. Denn als Reaktion auf die unternehmerischen Einschränkungen aufgrund von Corona hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Der typische Garantieinhalt, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft eröffnet worden ist, ist zur Absicherung des Käufers nicht mehr ausreichend. Ein weiterer betroffener Garantietyp sind die Bilanzgarantien. In welchem Umfang während der Pandemie solche Garantien erteilt werden, wird unterschiedlich gehandhabt. Die hohe Streitanfälligkeit von Bilanzgarantien dürfte sich angesichts der Unsicherheiten über die richtigen Bilanzansätze in der Corona-Krise noch verschärft haben. Bei der Verkäufergarantie zu wesentlichen Verträgen geht es um das Bestehen von bestimmten Vertragstypen, die für die Zielgesellschaft von besonderer Bedeutung sind. Die Pandemie hat zu vielfältigen Störungen von Liefer- und Leistungsbeziehungen geführt. Bei der Gestaltung von Vertragsgarantien ist vor diesem Hintergrund aus Verkäufersicht Vorsicht geboten. Auch arbeitsrechtliche Garantien sind betroffen. Viele Unternehmen haben Kurzarbeit eingeführt. Die Arbeitsagenturen haben schnell und unbürokratisch geholfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Kurzarbeitergeld dürften im Einzelfall nicht immer vollständig erfüllt sein. Bei der Abfassung der Verkäufergarantien im Unternehmenskaufvertrag ist daher in Zeiten von Corona noch mehr Umsicht geboten.