Unternehmenskaufverträge und Covid-19 – Kaufpreisgestaltung
Der Kaufpreis in Unternehmenskaufverträgen kann als endgültiger Festpreis oder als vorläufiger Kaufpreis mit einer nachträglichen Anpassung mittels eines gesonderten Zwischenabschlusses vereinbart werden. Im ersteren Fall wird der Festkaufpreis auf der Grundlage des letzten Jahresabschlusses ermittelt (sog. Locked Box-Modell). Der wirtschaftliche Stichtag der Transaktion entspricht danach dem Ende des letzten vor Vertragsabschluss liegenden Geschäftsjahres. Dies hat ein zeitliches Auseinanderfallen von wirtschaftlichem Stichtag und dem Zeitpunkt der Übertragung des Zielunternehmens auf den Käufer (sog. Vollzugstag) zur Folge. Im zweiteren Fall hingegen fallen der wirtschaftliche Stichtag und der Vollzugstag zeitlich zusammen, indem ein sog. Stichtagsabschluss auf den Vollzugstag aufgestellt wird.
Die Vereinbarung eines endgültigen Festpreises erscheint aus Käufersicht nur dann akzeptabel, wenn der letzte Jahresabschluss nicht zu weit zurückliegt und der Geschäftsverlauf des Zielunternehmens konstant und gleichförmig bis zum Vollzugstag verläuft. Zum Schutz des Käufers gegen unerwünschte Abweichungen vom üblichen Geschäftsverlauf kann der Unternehmenskaufvertrag Garantien und Zusicherungen des Verkäufers zugunsten des Käufers vorsehen. Dennoch stellt die Vereinbarung eines Festpreises aus Käufersicht ein erhöhtes Risiko dar; dies gilt umso mehr in Zeiten von Covid-19. Umsatzeinbußen und steigende Kosten haben bei vielen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu einem Rückgang der liquiden Mittel und des Umlaufvermögens geführt. Aufgrund dieser zusätzlichen Unsicherheit wird man dem Käufer in der aktuellen Lage regelmäßig von der Wahl des Locked Box-Modells abraten müssen.
Aus Käufersicht ist es zielführender, den Zeitpunkt der Übertragung des Zielunternehmens nicht vom wirtschaftlichen Stichtag der Transaktion zu trennen. Hierdurch wird das Risiko des Wertabflusses zwischen dem letzten Jahresabschlussstichtag und dem Vollzugstag vermieden, macht aber gleichzeitig die Aufstellung eines Stichtagsabschlusses auf den Vollzugstag erforderlich. Da dieser erst nach dem Vollzugstag, also nach Übertragung des Zielunternehmens erfolgen kann, wird am Vollzugstag ein vorläufiger Kaufpreis bezahlt, auf den sich die Vertragsparteien aufgrund des letzten Jahresabschlusses und der monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) einigen. Weicht der auf der Basis des Stichtagsabschlusses ermittelte endgültige Kaufpreis vom vorläufigen Kaufpreis ab, ist die Differenz zwischen Käufer und Verkäufer auszugleichen. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Aufstellung eines Stichtagsabschlusses, sollte der Unternehmenskaufvertrag insbesondere folgende Regelungen enthalten: die Bestimmung des vorläufigen Kaufpreises, die Aufstellung des Stichtagsabschlusses und seine Überprüfung durch einen neutralen Dritten im Konfliktfall, die Tragung der hiermit verbundenen Kosten, die Berechnung des endgültigen Kaufpreises sowie die Absicherung einer Anpassungszahlung.