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Umsatzsteuerrückforderungen: neue Kriterien zum Nachweis uneinbringlicher Forderungen

31/05/2023
| Gustavo Yanes Hernández
Umsatzsteuerrückforderungen: neue Kriterien zum Nachweis uneinbringlicher Forderungen

Die Leitzinserhöhung seitens der Europäischen Zentralbank zur Abbremsung der galoppierenden Inflation wird eher früh als spät zu einer nicht unerheblichen Liquiditätsknappheit und damit zu vermehrten Zahlungsausfällen führen. In diesem Zusammenhang wollen wir auf die neuen Kriterien der spanischen Generaldirektion Steuern (Dirección General de Tributos, DGT) bezüglich Umsatzsteuerrückforderungen bei unbezahlten Rechnungen eingehen, mit denen die Kassenbestände von Unternehmen verbessert werden könnten. 

Das spanische Umsatzsteuergesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Unternehmer veranlagte und abgeführte Umsatzsteuerbeträge, die sie nicht von ihren Kunden erhalten haben, von der spanischen Steuerbehörde zurückfordern können, sofern seit der Fälligkeit der Zahlung sechs Monate (bei KMU) bzw. ein Jahr (bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 6 Mio. Euro) verstrichen ist. Allerdings war eine der Voraussetzung des alten Umsatzsteuergesetzes und auch Kriterium der DGT, dass zuvor eine gerichtliche Geltendmachung oder eine notarielle Aufforderung gegen den Schuldner angestrengt worden sein musste. 

Diese Voraussetzungen verzögerten offenkundig die Umsatzsteuerrückzahlung. Angesichts der Neuerung des Umsatzsteuergesetzes (Art. 80.4 LIVA) durch das Staatshaushaltsgesetz 2023 hat die DGT das Verfahren flexibler gestaltet. Die vorherige Aufforderung des Schuldners muss nicht länger gerichtlich bzw. notariell, erfolgen, sondern ist nun über jedes Medium möglich, das ihren beweiskräftigen Nachweis gestattet. Ferner wurde die Frist der Umsatzsteuerrückforderung von drei auf sechs Monate verlängert, gerechnet ab der Erklärung der Uneinbringlichkeit der Forderung.

Die Aufforderung an den Schuldner muss so erfolgen, dass mit ihr die Übersendung des Inhalts der Auforderung, die Identität des Absenders und des Empfängers sowie das Ergebnis und das Datum der Zustellung bewiesen werden können. Kommunikationsmittel, die dies erfüllen, verfügen somit über die gleichen Garantien wie eine gerichtliche Geltendmachung oder eine notarielle Aufforderung. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob auch ein Vermittlungsverfahren im Sinne des Gesetzentwurfs zu Effizienzmaßnahmen von Gerichtsverfahren, das mehr Flexibilität bei der Geltendmachung von Geldforderungen propagiert, diese Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllen würde. Dies wurde von den spanischen Steuerbehörden bejaht. 

Hinzuzufügen wäre noch, dass nach der neuen Auslegung auch ein burofax-Schreiben ein gültiges Mittel des Nachweises der Aufforderung an einen Schuldner darstellt und somit die Beantragung der Umsatzsteuerrückzahlung ermöglichen würde. Diese neue Auslegung der DGT ist zweifelsohne zu begrüßen, da sie zu einer Verringerung der finanziellen Belastung vieler Unternehmen führen wird, denn es ist nicht auszuschließen, dass uns eine Liquiditätskrise wie bei vergangenen Wirtschaftskrisen bevorsteht.
 

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