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Umsatzsteuerprüfungen in Spanien: die Bedeutung der Berücksichtigung aller Aspekte zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen

26/02/2021
| Gustavo Yanes Hernández
Umsatzsteuerprüfungen in Spanien: die Bedeutung der Berücksichtigung aller Aspekte zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen

Wer sich schon einmal einer Umsatzsteuerprüfung gestellt hat, dem ist bewusst, dass die Abschätzung der Lage der Gesellschaft nach einer möglichen Steuerveranlagung nicht irrelevant ist. Eine der Fragen, die in einem solchen Rahmen gestellt werden, ist: Habe ich ein Recht auf Erstattung der ungerechtfertigt eingezahlten Umsatzsteuer (IVA)? Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine neutrale Steuer, die grundsätzlich nicht mit einem finanziellen Aufwand für den Unternehmer – jenseits der Kassenführung – verbunden sein sollte. Daher können derartige Situationen in vielen Fällen gelöst werden.

In diesem Szenario spielt auch die sogenannte „regularización íntegra“ (wörtlich etwa: „vollumfängliche Berichtigung“) eine Rolle. Dieses Prinzip verpflichtet die spanischen Steuerbehörden, im Rahmen einer Steuerprüfung nicht nur die Aspekte zuungunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch die zu seinen Gunsten. Und dies nicht in einem späteren Verfahren, sondern im Rahmen des gleichen Steuerprüfungsverfahrens, bei dem die Umsatzsteuerpflichten des Steuerpflichtigen untersucht werden.

Für eine Umsetzung dieses Prinzips hat die Steuerbehörde ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Damit sollen die Steuerprüfer direkt die Aspekte zugunsten der Geprüften anwenden, insbesondere hinsichtlich ungerechtfertigter Einzahlungen. Dies betrifft sogar Fälle, in denen eine vorgetäuschte oder nicht wirklich erbrachte Leistung empfangen wurde. Dieses Vorgehen der Steuerbehörde rührt aus den unzähligen Rügen der Steuerinspektion seitens des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) in seiner jüngsten Rechtsprechung her.

Zukünftig müssen Steuerprüfer somit eine ergänzende Prüfung vornehmen, um die Höhe des ungerechtfertigt durch den Geprüften eingezahlten Betrages zu bestimmen, insbesondere um festzustellen, ob die gezahlte Vorsteuer seitens des Lieferanten des Geprüften abgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfungsprotokoll detailliert und separat aufzunehmen. Sollte ferner festgestellt werden, dass zugunsten des Steuerpflichtigen ein Recht auf Erstattung der ungerechtfertigten Einzahlung besteht, hat der Steuerprüfer die entsprechende Umsatzsteuererstattung anzuweisen. Derart gute Nachrichten sind selten für Unternehmen, die den Ergebnissen der Steuerprüfungsverfahren eine besondere Aufmerksamkeit schenken und ggf. die Anwendung des hier erläuterten Prinzips fordern sollten.

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